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Recht

Welche Modelle gibt es für die 4-Tage-Woche?

Die 4-Tage-Woche kann in Unternehmen auf verschiedene Weise umgesetzt werden. Arbeitnehmer können beispielsweise an vier Tagen bei einer gleichbleibenden Wochenarbeitszeit arbeiten, an vier Tagen bei reduzierter Wochenarbeitszeit mit entsprechend angepasstem Lohn oder an vier Tagen mit einer ebenfalls reduzierten Wochenarbeitszeit (lesen Sie hier den Beitrag zu Nachweispflichten der Arbeitszeit) bei gleichbleibendem Lohn. Die freien Stunden können auch auf die restlichen vier Tage verteilt werden.

Wie kann eine 4-Tage-Woche eingerichtet werden?

Die 4-Tage-Woche muss rechtssicher festgelegt werden. In der Regel hängt die Festlegung davon ab, ob im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag gilt. Tarifverträge können das Einführen einer 4-Tage-Woche untersagen. Wenn keine tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen vorhanden sind, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit unter Ausübung seines Direktionsrechts umverteilen. Die Vereinbarung einer 4-Tage-Woche muss vertraglich festgehalten werden.

Die Vereinbarung einer 4-Tage-Woche sollte einvernehmlich erfolgen

In den meisten Fällen ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Eine einseitige Reduzierung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres möglich. Eine Änderungskündigung ist erforderlich, was jedoch in den meisten Fällen nicht sozial gerechtfertigt ist. Es ist daher ratsam, eine einvernehmliche Reduzierung der Arbeitszeit anzustreben.

Wie kann die tägliche Arbeitszeit bei der 4-Tage-Woche eingeteilt werden?

Je nach Arbeitszeitmodell werden die Arbeitsstunden des freien Tages auf die restlichen vier Tage aufgeteilt. Die tägliche Arbeitszeit darf gemäß § 3 ArbZG 10 Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Durchschnittlich darf eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb von 24 Wochen nicht überschritten werden. Bei einer 4-Tage-Woche ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag möglich, jedoch nicht für minderjährige, schwangere und stillende Personen. Wenn die Arbeitszeit auch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst beinhaltet, kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG auf über 10 Stunden erhöht werden, sofern eine tarifvertragliche Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorliegt.

Kann der 4-Tage-Modus bei Krankheit oder Feiertagen verändert werden?

Generell sollten Unternehmen eine Regelung für den Umgang mit Krankheit und Feiertagen haben, die für alle Mitarbeiter gilt. Es ist jedoch möglich, dass der 4-Tage-Modus bei Krankheit oder Feiertagen vorübergehend verändert werden muss. In diesem Fall ist es wichtig, dass Arbeitgeber und Mitarbeiter im Vorfeld klären, wie die Arbeitstage angepasst werden können und ob eventuell Mehrarbeit zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden muss. Dabei sollten die individuellen Bedürfnisse der Mitarbeiter und die betrieblichen Anforderungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Eine transparente Kommunikation ist hierbei entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und eine gute Zusammenarbeit zu gewährleisten.

*Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA — Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei individuellen Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.