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Klinik

Eigentlich war Eile geboten. Als eine hochschwangere Frau im September 2020 in die Notaufnahme kommt und über starke Schmerzen in der linken Niere klagt, rät die diensthabende Ärztin ihr dringend zu einer urologischen Abklärung. Und einer stationären Aufnahme. Die allerdings ist im Pandemiejahr 2020 nur möglich, wenn sich Patienten vorher einem Corona-Test unterziehen. Die schwangere Patientin aber weigert sich, einen Abstrich bzw. die PCR durchführen zu lassen. Sie muss die Klinik daher verlassen – und zieht vor Gericht. Dort verlangt sie im Eilverfahren die Aufnahme in der Klinik – auch ohne Corona-Test.

Ihrer Meinung nach fehlte es bereits an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Test, sodass die Klinik die Aufnahme bzw. die Behandlung nicht habe ablehnen dürfen. Sie hingegen sei berechtigt gewesen, den Corona-Test zu verweigern, zumal sich Sars-Cov-2 ohnehin nicht per PCR nachweisen lassen.

Diese Aussage stützte die Frau auf einen Bericht der sogenannten „Stiftung Corona-Ausschuss“, einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Corona-Leugnern, die im Internet Fehlinformationen zu Covid-19 verbreiten.

Keine Pflicht zur Aufnahme um jeden Preis

Das Landgericht Dortmund lehnte den Antrag der privat versicherten Patientin allerdings ab (Az: 4 T 1/20, 04.11.2020). Zwar bestehe bei öffentlichen Kliniken grundsätzlich eine allgemeine Aufnahme- und Behandlungspflicht, wenn ein Patient in einem Krankenhaus behandelt werden müsse. Dies gelte auch unabhängig vom Versichertenstatus des Betroffenen.

Der Kontrahierungszwang der Kliniken gilt allerdings nicht unbeschränkt. Wenn keine unmittelbare Lebensgefahr besteht, dürften Krankenhausträger daher einen Behandlungsvertrag aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen jederzeit fristlos kündigen bzw. dessen Abschluss von vorneherein ablehnen.

Im konkreten Fall habe es einen solchen wichtigen Grund gegeben, weil sich die Patientin geweigert hatte, einen Test auf SARS-CoV-2 bzw. eine Erkrankung an COVID-19 durchführen zu lassen.

Kliniken müssen ihre Patienten und ihr Mitarbeiter schützen

Die Tatsache, dass die Klinik auf den Corona-Test bestanden habe, sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar und begründet gewesen. Auch gebe es für den Test eine ausreichende rechtliche Grundlage. Krankenhäuser seien verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz ihrer Patienten und des medizinischen Personals zu treffen, um Corona-Infektionen möglichst zu verhindern und den Krankenhausbetrieb aufrechtzuerhalten. Das Vorgehen entspreche den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der darauf basierenden Vorschriften.
Die im Krankenhaus verwendeten PCR-Tests seien Teil der nationalen Corona-Strategie und würden vom Robert Koch-Institut empfohlen. Der Testvorgang selbst könne zwar unangenehm sein, er stelle aber keinen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Unter Abwägung aller Umstände habe damit der Schutz der Mitpatienten und des Personals Vorrang — auch, wenn man die Schwangere möglicherweise isoliert hätte unterbringen können.