Haftung für Stolperfallen im Krankenhaus
Marzena SickingDas LG Köln hat entschieden, dass ein Krankenhausträger nur auf solche Gefahren hinweisen muss, die für Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Doch welche Gefahren sind das?
War es die schiere Ungeschicklichkeit? Oder war es die Schuld des Krankenhausträgers, dass eine Frau in der Lobby der Klinik stolperte und sich dabei verletzte? Diese Frage hatte vor Kurzem das Landgericht Köln zu klären.
Nicht auf den Weg geachtet
Im konkreten Fall hatte sich eine Frau, die zu Besuch im Krankenhaus war, auf dem Weg zum Aufzug verletzt, weil sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe gestolpert war. Daraufhin verklagte die Frau den Klinikträger auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.
Als Argument führt sie an, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen, da sie sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort etwas in den Mülleimer geworfen habe. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen. Da sie deren Türen stets im Blick behielt, habe sie die vor ihr stehende Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen, um solche Unfälle zu vermeiden.
In der Klinik dürfen kliniktypische Stolperfallen stehen
Das Landgericht teilte diese Auffassung nicht (Az. 2 O 93/19). Nach einem Ortstermin befand der Richter vielmehr, dass die Klägerin den Verbindungsholm der Sitzgruppen, der ihr zur Stolperfalle geworden war, durchaus hätte wahrnehmen können. Der Verbindungsholm der beiden nebeneinanderstehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, sei ausreichend erkennbar, zumal sich der Holm samt Tisch deutlich vom hellen Boden abhebe und es zwischen Tisch und Sitzbank erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit gebe.
Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reiche nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen müsse, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Der Besucher eines Krankenhauses müsse sich allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und zum Beispiel auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.