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Klinik

Eine Klausel in einem Behandlungsvertrag, die bei Abbruch der Kur eine Schadensersatzpflicht durch den Patienten oder die Patientin vorsieht, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Oktober 2020 entschieden (Az.: III ZR 80/20).

Die Beklagte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur. Die Frau trat diese auch mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende ab. Über die Gründe für den vorzeitigen Abbruch gibt es seitens der Klinik und der Patientin unterschiedliche Ansichten.

Klinik verlangt 3000 Euro für Abbruch der Reha

In Folge verklagte die Klinik die Patientin jedenfalls auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 Euro und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftbedingungen. Darin heißt es:

“5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.”

Die Patientin hatte durch ihre Unterschrift bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Dennoch wies der Bundesgerichtshof die Klage der Klinik ab.

Patient darf Kur vorzeitig beenden

Die Klinik habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die verlangte Zahlung. Laut Urteil konnte die Patientin die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, sodass die Klägerin nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen hat.

Der Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur sei als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren. Dieses unterliegt dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik, die die Patientin zu Schadenersatz verpflichtet ist unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem “freien” und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren ist. Überdies ist sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sieht die Klausel aber nicht vor.