Arbeitszeit und Vergütung: Alternativen zur Kurzarbeit für angestellte Ärzte
A&W RedaktionKurzarbeit ist ein gutes Instrument, um in der Krise Kosten zu senken. Doch angestellte Ärzte, deren Gehalt eine bestimmte Höhe übersteigt, können davon nicht profitieren. Hinzu kommt, dass laut einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit vertragsärztlich tätige Praxen kein Kurzarbeitergeld erhalten sollen. Diese Möglichkeiten gibt es.
Nicht nur in der Industrie oder der Gastronomie schlägt die Krise voll durch. Auch viele niedergelassene (Fach)-Ärzte haben dieser Tage wenig zu tun. Die Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus hält offenbar auch viele Patienten von (nicht zwingend nötigen) Arztbesuchen ab.
Kurzarbeit als schnelle Lösung?
Die Umstellung auf Kurzarbeit kann theoretisch helfen, die Kosten im Griff zu behalten und die finanziellen Folgen für die Belegschaft erträglich zu halten. Doch nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit sollen vertragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten. Begründet wird dies damit, dass der im März durch den Bundestag beschlossene Schutzschirm für Vertragsärzte wie eine Betriebsausfallversicherung wirkte, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat das Bundesarbeitsministerium inzwischen um eine Klarstellung gebeten. Denn nicht unter den Schutzschirm fallen Einnahmen aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen, sodass daneben individuell durchaus Raum für Kurzarbeitergeld besteht. Doch von Kurzarbeit profitieren vielfach ohnehin nur die MFA: Der Grund: Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Ist-Entgelt (also dem tatsächlichen Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Soll-Entgelt (also dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt, das der betreffende Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte).
Problemfall angestellte Ärzte
Das Problem aus Sicht vieler angestellter Ärzte: Der Verdienstausfall ist nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert. Sie liegt aktuell bei 56.250 Euro pro Jahr bzw. 4.687,50 Euro pro Monat. Unabhängig vom Versicherungsstatus eines angestellten Arztes gilt daher: Verdient er auch während der Kurzarbeit mehr als diesen Betrag, bekommt er kein Kurzarbeitergeld. Die Gehaltskürzung schlägt bei ihm voll durch. Um das zu vermeiden, sollten Arbeitgeber über alternative Modelle nachdenken, mit denen sich die Arbeitszeit reduzieren und der finanzielle Schaden für die Betroffenen in Grenzen halten lässt.
Variante eins: Urlaub statt Kurzarbeit
Wer Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt, muss vorab prüfen, ob dieses kostspielige Vorhaben sich nicht dadurch verhindern lässt, dass Arbeitnehmer noch offene (und nicht verplante) Urlaubstage abfeiern. Diese Idee lässt sich auch auf Besserverdiener übertragen, die von der Kurzarbeit nicht profitieren. Allerdings können Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet werden, ihren Urlaub aus dem laufenden Jahr einzusetzen, um Kurzarbeit zu verhindern.
Variante zwei: Flexible Lösungen vereinbaren
Eine elegante Lösung ist es zudem, mit den betroffenen Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen zu treffen und für eine gewisse Zeit eine Art Arbeitszeitkonto einzuführen. Die Idee: Der angestellte Arzt bekommt sein normales Gehalt weiter, obwohl er weniger arbeitet. Die fehlenden Stunden werden dokumentiert. Wenn die Arbeit wieder mehr wird, schiebt er zwischendurch bei Bedarf unbezahlte Überstunden, bis das Konto wieder ausgeglichen ist. Wichtig: Die Vergütung darf in den beiden Abschnitten laut Gesetz nicht unter 65 bis 70 Prozent der normalen Vergütung rutschen. Der Nachteil des Modells: Der Arbeitgeber geht hier in Vorleistung und muss darauf vertrauen können, dass die betreffenden Mitarbeiter lang genug bei ihm bleiben, um ihre Arbeitszeitschulden abzuleisten.