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Klinik

Diese vor Kurzem erfolgte Entscheidung (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R) betrifft den Fall eines Rettungssanitäters, der während seiner Dienstzeit einen Amoklauf, mehrere Suizide und andere belastende Ereignisse miterleben musste. Eine PTBS wurde bei ihm als Folge dieser Erlebnisse zwar diagnostiziert, aber die Anerkennung der Posttraumatischen Belastungsstörung als Berufskrankheit blieb ihm verwehrt.

Die dagegen eingereichte Klage hatte Erfolg: Das Bundessozialgericht hat nun festgestellt, dass die PTBS bei Rettungssanitätern als berufsbedingte Krankheit anerkannt werden kann.

Rettungssanitäter klagt auf Anerkennung der PTBS

Der Kläger, bei dem im Jahr 2016 eine PTBS diagnostiziert wurde, führte die Erkrankung auf seine Erlebnisse im Dienst zurück. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da die PTBS nicht in der offiziellen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt war und auch nicht als “Wie-Berufskrankheit” anerkannt wurde.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entgegen den Vorinstanzen festgestellt, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als “Wie-Berufskrankheit” anerkannt werden kann.

Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeit nachweislich einem erhöhten Risiko traumatischer Ereignisse ausgesetzt, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine PTBS verursachen können, so die Richter. Die Anerkennung basiere auf international anerkannten Diagnosesystemen wie dem DSM der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung sowie den Leitlinien wissenschaftlicher Fachgesellschaften.

Weitere Feststellungen und Rückverweisung

Ob beim Kläger tatsächlich eine PTBS vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, muss allerdings noch in einem anderen Verfahren nachweislich festgestellt werden. Deswegen wurde der Fall an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen, das nun weitere Untersuchungen durchführen lassen und eine endgültige Entscheidung treffen muss.

Quelle: Bundessozialgericht