Wettbewerbszentrale: Ärzte sollen Provisionszahlungen an Vergleichsportale kennzeichnen
A&W RedaktionDie Wettbewerbszentrale hat die aktuelle Entwicklung ihrer Fälle im Gesundheitswesen vorgestellt und berichtet insbesondere von steigenden Fallzahlen bei digitalen Werbekanälen. Hier wird vor allem bemängelt, dass Ärzte geleistete Provisionszahlungen nicht angeben.
Insgesamt etwa 470 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich Gesundheit sind im vergangenen Jahr bei der Wettbewerbszentrale eingegangen. Sie betreffen Apotheker, Ärzte, andere Heilberufe, Krankenkassen und die Pharmaindustrie.
2018 hat die Wettbewerbszentrale bislang 195 Fälle in diesem Bereich bearbeitet, im ersten Halbjahr 2017 waren es 203. ie Fallzahlen bewegen sich damit in etwa auf Vorjahresniveau. Hinzu kommen weitere Fälle aus dem Bereich Gesundheitshandwerke/ Medizinprodukte wie z.B. Augenoptiker, die sich für 2017 auf knapp 400 Anfragen und Beschwerden und für 2018 auf bislang 208 belaufen. Rund 56% der im Gesundheitsbereich in 2017 geprüften Werbemaßnahmen bezogen sich auf digitale Werbekanäle wie z. B. auf Homepages, Onlineshops, Apps oder Plattformen.
Fehlende Kennzeichnung von Provisionszahlungen?
Bei Vergleichsportalen geht es oft um Fragen der Transparenz: Wenn beispielsweise die auf einem Portal aufgeführten Arztpraxen nur deshalb dort erscheinen, weil die betreffenden Ärzte dem Plattformbetreiber ein pauschales Entgelt für das Einstellen ihres Profils auf der Plattform oder eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision zahlen, ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale ein entsprechender Hinweis darauf erforderlich.
Derartige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung lässt die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären:
Einem Betreiber eines Augenlaser-Vergleichsportals hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Berlin untersagen lassen, ohne Hinweis auf die Provisionsvereinbarung zwischen Ärzten und Portalbetreiber zu agieren (Landgericht Berlin, Az. 52 O 15/17, nicht rechtskräftig). Dieser hatte damit geworben, dass man “Top Ärzte mit günstigen Preisen” im vom Nutzer eingegebenen Ort vergleichen könne. Das jeweilige Ärzteprofil wird von der Beklagten erstellt. Die Ärzte zahlen sowohl für die Erstellung des Profils ein Entgelt als auch Provisionen für den Fall, dass ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Gerade bei einem Vergleichsportal sei der Verbraucher daran interessiert, zu erfahren, dass es Provisionsvereinbarungen gibt, so das Gericht. In der Berufungsinstanz wird das KG Berlin (Az. 5 U 180/17) nun in dieser Sache zu entscheiden haben.
In einem anderen Fall, in dem eine Plattform geworben hatte mit „Wir vergleichen für Sie über 250 Ärzte in Deutschland“, geht es ebenfalls um die Frage, wie auf die Finanzierung hingewiesen werden muss. Auch dort fand sich kein Hinweis auf Provisionszahlungen der an dem Vergleich teilnehmenden Ärzte. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin, Az. 16 O 446/17, ist am 11.12.2018.
Wettbewerbsverzerrungen durch unzulässige Kooperationen
Die Wettbewerbszentrale hat zudem einige Kooperationen unterbunden, in denen zum Beispiel Apotheker vor Arztpraxen Rezeptsammelkästen aufgestellt hatten. Patienten konnten also das vom Arzt ausgestellte Rezept gleich vor der Arztpraxis bei einer bestimmten Apotheke durch Einwurf in den Behälter „abgeben“. Die Zusammenarbeit von Leistungserbringern ist zwar häufig erwünscht, hat aber rechtliche Grenzen: Die Aufgabenbereiche von Apothekern und Ärzten sind streng getrennt. Zuweisungs- und Abspracheverbote in apotheken- und arztspezifischen Vorschriften sollen verhindern, dass auch nur der Anschein einer wirtschaftlichen Verquickung erweckt wird. Was aus Sicht des Patienten eine Serviceleistung sein mag, ist letztlich eine erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs zu Lasten anderer Apotheker und auf lange Sicht auch zu Lasten des Verbrauchers.
Mehr Beschwerden über Werbung für Schönheitsoperationen und Botox-Party
Auch im Bereich von medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen wird mit harten Bandagen um entsprechende Umsätze gekämpft, obwohl der Gesetzgeber diesbezügliche Werbung streng reguliert hat. So hat die Wettbewerbszentrale 2017/2018 in insgesamt 14 Fällen (2016: 6 Fälle) sogenannte Vorher-Nachher-Fotos erfolgreich beanstandet. Diese sind bei Schönheitsoperationen per se unzulässig.
Unterbunden hat die Wettbewerbszentrale auch die Werbung für eine Botox-Night „Zuerst können Sie sich bei einem Gläschen Prosecco erfrischen und Fingerfood der Saison genießen…“. Diese Verharmlosung des „chilligen After-Work-Abend“ hat die Wettbewerbszentrale als irreführend moniert. Denn bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament mit zahlreichen Nebenwirkungen und Gegenanzeigen.
Apotheken – Zulässigkeit von Gutscheinwerbung
Zum juristischen „Dauerbrenner“ entwickelt sich die Frage, ob und in welcher Höhe Apotheken Gutscheine beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel verschenken dürfen. Letztere sind preisgebunden, so dass sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen müssen, ob derartige finanzielle Vorteile die Preisbindung unterlaufen.
Das OLG Frankfurt hat das bejaht (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2017, Az. 6 U 164/16, nicht rechtskräftig). Einige Wochen später hat jedoch das Kammergericht die Auffassung vertreten, ein 1€-Gutschein sei nicht „spürbar“ (KG Berlin, Urteil vom 13.03.2018, Az. 5 U 97/15, nicht rechtskräftig), die Abgabe sei dem Apotheker daher erlaubt. Trotz unterschiedlicher Ergebnisse sind aber beide Gerichte der Auffassung, dass die Preisbindung verfassungsgemäß ist und auch keine unzulässige Diskriminierung der in Deutschland ansässigen Apotheker darstelle, die – anders als niederländische Versandapotheken – grundsätzlich an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind. Mit all diesen Fragen wird sich also erneut der BGH beschäftigen müssen (BGH, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18).