Praxis muss angestellten Arzt in Werbung kenntlich machen
Marzena SickingNiedergelassene dürfen über ihre Praxis und ihre Leistungen in Werbeflyern informieren. Allerdings sollten sie auf korrekte Formulierungen achten, sonst droht Ärger mit der Konkurrenz. So müssen angestellte Ärzte als solche benannt werden und etablierte Behandlungsmethoden dürfen nicht als neu bezeichnet werden.
Ein Arzt, der für seine Praxis wirbt, muss bei der Darstellung des Praxisteams deutlich machen, falls die dort tätigen Ärzte angestellt sind. Andernfalls kann ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vorliegen. Auch dürfen bereits etablierte Behandlungsmethoden nicht als „neu“ oder „bahnbrechend“ beworben werden.
Gericht bestätigt wettbewerbswidriges Verhalten eines Zahnarztes
Dass solche Aussagen wettbewerbswidrig und zu unterlassen sind, hat das Landgericht Aurich in einem Urteil vom 20.1.2022 (Az.: 2 O 895/19) bestätigt. In dem Fall ging es um einen Zahnarzt mit eigener Praxis, der von einem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt wurde.
Der Praxisinhaber hatte für seine Praxis und deren Leistungen in einem Werbeflyer geworben. Dort wurde auch das Praxisteam vorgestellt. Allerdings fand sich hier kein Hinweis darauf, dass der zweite Zahnarzt im Team kein Mitinhaber, sondern ein Angestellter der Praxis ist. Außerdem wurde bei den Praxisleistungen für den Einsatz von Intraoralscannern geworben. Die bezeichnete der Zahnarzt als „bahnbrechend“ und behauptete, diese würden Zahnabdrücke unter Einsatz von Abdruckmasse überflüssig machen.
Hinweis auf das Anstellungsverhältnis der Ärzte
Der Konkurrent sah die Aussagen als wettbewerbswidrig an und verlangte, diese in der Werbung zu unterlassen. Da der werbende Praxisinhaber nicht darauf einging, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Aurich verurteilte den Zahnarzt zur Unterlassung dieser Werbungen.
Wie das Gericht erklärte, darf in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis der Ärzte informiert werden (§ 18 Absatz 4 der Musterberufsordnung Zahnärzte/§ 19 Absatz 4 der Musterberufsordnung Ärzte). Fehlt der Hinweis, handelt es sich um unlautere Werbung im Sinne des § 3a UWG.
Bezüglich der Angaben zum Interoralscanner berief sich das Gericht auf die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen. Dieser erklärte, dass die Methode weder bahnbrechend noch neu und dass sie auch nicht in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig machen würde. Das Gericht erklärte daraufhin auch diese Werbung als irreführend im Sinne des § 5 UWG und untersagte die weitere Verbreitung.