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Wettbewerbsrecht

Die für das Marken- und das Wettbewerbsrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Zahnarztes gegen Jameda, einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet, auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen abgewiesen (Az. 33 O 6880/18).

Jameda löscht positive Arztbewertung auf Portal

Die Hintergründe des Falls: Bis zum 28.12.2017 hatte der Zahnarzt bei Jameda insgesamt 60 Bewertungen von Patienten gesammelt und eine Gesamtnote 1,5 erhalten. Seine Praxis ließ er auf dem Portal auch kostenpflichtig bewerben.

Am 10.01.2018 kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei Jameda. Direkt nach der Kündigung, im Zeitraum 11. bis 18.01.2018, löschte Jameda insgesamt 10 Bewertungen von Patienten, die auf dem Bewertungsportal über positive Erfahrungen mit dem Zahnarzt berichtet hatte.

Jameda begründete dies damit, dass Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren somit noch 51 Arztbewertungen und eine Gesamtnote 1,6 für die Praxis des Klägers abrufbar.

Der Arzt klagte, da er davon ausging, dass Jameda die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung der kostenpflichtigen Werbung initiiert hatte.Davon konnte er die Kammer aber nicht überzeugen. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte den Richtern hierfür nicht. Jameda hatte nämlich auch schon in der Vergangenheit positive Bewertungen von angeblichen Patienten des Zahnarztes gelöscht, weil das Prüfverfahren negativ gelaufen war.

Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Arzt sanktionieren sollten, waren nach Ansicht der Richter weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtliche Grundsätze auf Löschung gelten spiegelbildlich

Weitere Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen lagen laut Urteil nicht vor. Die Kammer hat für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen (BGH-Urteil vom 1.3.2016, Az: VI ZR 34/15) herangezogen und auf den aktuellen Jameda Fall übertragen.

Danach hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß auf dem Portal konkret zu rügen. Das löst eine rechtliche Prüfpflicht des Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der klagende Arzt, Jameda trifft allerdings eine sog. sekundäre Darlegungslast.

Was kann man bei schlechten Bewertungen auf jameda tun?

Im Streitfall bedeutet dies, dass der Zahnarzt konkret, wenn auch ggf. anonymisiert, jede einzelne Bewertung bzw. den Behandlungskontakt hätte belegen müssen. Dabei durfte sich der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, es sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthalten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest eingrenzen hätte können.

Demgegenüber hat Jameda im Einzelnen dargelegt, wie und warum es Zweifel an der Echtheit der Bewertungen hatte. So hat die Beklagte ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Patienten in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.

Darüber hinaus war – so das Landgericht München I – auch die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Schädigung des Klägers ausschließen konnte. Denn nach der Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamtnote des Klägers sank durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1 ab, nämlich von 1,5 auf 1,6.