Welche Verfehlungen rechtfertigen den Widerruf der Approbation?
Judith MeisterDer Approbationsentzug vernichtet nicht selten die berufliche Existenz eines Arztes. Auch deshalb ist die härteste aller berufsrechtlichen Sanktionen an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die Approbation ist – neben einem erfolgreich abgeschlossenen Medizinstudium – die Voraussetzung dafür, dass ein Arzt seinen Beruf ausüben darf. Der Verlust dieser staatlichen Zulassung ist daher eine sehr harte Maßnahme, da er einem Berufsverbot gleichkommt.
Dennoch sieht die Bundesärzteordnung (BÄO) bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Berufsträgers eine solche Sanktion vor, und zwar dann, wenn das Verhalten eines Arztes das Vertrauen in den Berufsstand geschädigt hat. Der Entzug der Approbation lässt sich sowohl mit charakterlichen als auch mit fachlichen Defiziten begründen. Auch gesundheitliche Aspekte können eine Rolle spielen – etwa wenn der Arzt an einer Suchterkrankung leidet und deshalb nicht mehr in der Lage ist, seine Patienten zu versorgen.
Widerruf der Approbation nur mit Beweisen für Fehlverhalten möglich
Der Widerruf der Approbation nach der BÄO setzt voraus, dass sich der Arzt nachträglich als unzuverlässig oder als unwürdig zur Ausübung des Arztberufs erwiesen hat.
Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine beruflichen Pflichten in Zukunft mutmaßlich nicht zuverlässig erfüllen wird. Bei der Prognose ist die gesamte Situation des Arztes zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für die Art und Schwere als auch für die Anzahl der Verstöße und für die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Betroffenen. Strafverfahren können als Anzeichen für Unzuverlässigkeit gelten, ebenso eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung oder ein schwerwiegender Behandlungsfehler.
Wann gilt ein Arzt als unwürdig zur Berufsausübung?
Unwürdig zur Berufsausübung ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten das Vertrauen und Ansehen verloren hat, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden. Es braucht hierfür ein schweres Fehlverhalten, das die Weiterführung der ärztlichen Tätigkeit untragbar erscheinen lässt. Unerheblich ist, ob das Fehlverhalten öffentlich bekannt geworden ist oder nicht.
So kann zum Beispiel ein (wiederholter) Abrechnungsbetrug oder eine Vorteilsannahme ein Berufsverbot rechtfertigen. Gleiches gilt für den sexuellen Missbrauch von Patienten oder Körperverletzungen durch eine fehlerhafte Behandlung. Auch Gefälligkeitsgutachten, unterlassene Aufklärungen sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können einen Arzt oder eine Ärztin, je nach Einzelfall, die Zulassung kosten.
Wichtig: Die Approbation darf nicht länger entzogen werden, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Ein längerer Zeitraum würde gegen die Berufsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Lässt sich noch nicht abschließend entscheiden, ob ein Widerruf erforderlich ist, eröffnet die BÄO die Möglichkeit, die Approbation ruhend zu stellen.
Wann es ratsam ist, die Approbation freiwillig zurückzugeben
Bei gravierenden Pflichtverletzungen kann es ratsam sein, der Approbationsbehörde zuvorzukommen und die Approbation freiwillig zurückzugeben. Denn die BÄO erlaubt Ärztinnen und Ärzten, später einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen. Dafür müssen sie belegen, dass sie nicht mehr unwürdig oder unzuverlässig sind. Wer ein solches Vorgehen plant, sollte sich anwaltlich beraten lassen.
Strenge Vorgaben |
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Damit ein Mediziner approbiert werden kann, muss er den erfolgreichen Abschluss seines Studiums nachweisen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Arztberuf erfüllen. Ebenfalls erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Um die Approbation zu erhalten, muss er bei der jeweils zuständigen Stelle einen Antrag stellen (siehe Tabelle “Zuständige Stellen zur Erteilung der Approbation und der Berufserlaubnis” der Bundesärztekammer). Eine bereits erteilte Approbation kann widerrufen werden, wenn der Betreffende unzuverlässig oder unwürdig zur Ausübung des Arztberufs ist. |