Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Auch wenn in Zeiten der Telemedizin einiges im Fluss ist: Die persönliche Leistungserbringung ist und bleibt der Goldstandard in Praxis-  und Klinikalltag. Das hängt auch mit dem Idealbild des Freiberuflers zusammen. Ärztinnen und Ärzte – gleich in welchem arbeitsrechtlichen Umfeld – behandeln ihre Patienten normalerweise auf Basis einer besonderen Vertrauensbeziehung, die einerseits mit der Person, andererseits aber auch mit der besonderen Ausbildung zusammenhängt.

Die Tatsache, dass medizinische Leistungen „persönlich“ zu erbringen sind, bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass der Arzt jeden einzelnen Handgriff selbst ausführen muss. In gewissen Grenzen ist es möglich, bestimmte Aufgaben auch an (nicht) ärztliche Mitarbeiter zu delegieren

Dieses Recht zum „Outsourcing“ unterliegt jedoch strengen Grenzen.

Ein Arzt muss tun, was ein Arzt tun muss

Verboten ist zunächst die Delegation ärztlicher Kernaufgaben: Die Ausübung der Heilkunde im umfassenden Sinne bleibt daher stets einem Arzt vorbehalten (Arztvorbehalt).  Diese Vorgabe klingt allerdings klarer, als sie ist. Denn was konkret unter der „Ausübung der Heilkunde“ verstanden wird, hat der Gesetzgeber nur sehr vereinzelt niedergelegt – etwa in Paragraf 48 des Arzneimittelgesetzes oder Paragraf 7 des Gendiagnostikgesetzes.

In den meisten Fällen fehlt es an eindeutigen Vorgaben durch den Gesetzgeber.

Etwas klarer formuliert die “Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V”. Sie ist in Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) niedergelegt.

Wichtige Orientierung: der Bundesmantelvertrag

Nach deren Paragraf 2 darf der Arzt Leistungen, die er aufgrund der erforderlichen besonderen Fachkenntnisse nur persönlich erbringen kann, nicht delegieren. Als Beispiele nennt die Norm “insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten, einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe.“

Das bedeutet allerdings nicht, dass alle anderen Arbeiten sich auf Praxis- oder Klinikmitarbeiter delegieren lassen. Vielmehr müssen Ärzte in diesen Fällen zwei Dinge im Blick behalten.

  • Erstens: Um welche Aufgabe geht es?
  • Und zweitens: Wem soll diese Aufgabe übertragen werden?

Denn welche Leistungen ein Arzt delegieren darf, hängt nicht nur von der Art der Aufgabe, sondern auch von der individuellen Qualifikation des Kollegen bzw. Mitarbeiters ab.

So verlangt die Anlage 24 des BMV-Ä bei delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten, dass die damit betraute Person einen Abschluss einer vergleichbaren medizinischen/heilberuflichen Ausbildung nachweisen kann. Zwar ist eine Delegation auch an in nichtärztliche Mitarbeiter in Ausbildung möglich. Der delegierende Arzt ist in diesem Fall jedoch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet und muss sich von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugen.

Die Qualifikation entscheidet

Für unterstützende Aufgaben, wie etwa die Anamnese- oder Aufklärungsvorbereitung, muss die Person zumindest eine Ausbildung zur MFA absolviert haben. Klassische Verwaltungstätigkeiten lassen sich hingegen auch auf Schreibkräfte oder Büromitarbeiter delegieren.

Dennoch gilt auch bei der zulässigen Delegation auf nichtärztliches Personal: Die Gesamtverantwortung für den Behandlungsablauf liegt stets und alleine beim Arzt. Demzufolge haften Ärzte gegenüber ihren Patienten nicht nur für ihre eigenen Fehler, sondern auch für die das nichtärztlichen Personals.

Ausführliche Angaben – zum Teil mit facharztspezifischen Angaben – zur Möglichkeit der ärztlichen Delegation finden Sie hier.