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Recht

Ein stichhaltiger Kündigungsgrund (wann eine Kündigung leistungsschwacher Mitarbeiter gerechtfertigt ist, lesen Sie hier) alleine macht noch keine wirksame Kündigung. Vielmehr müssen Praxischefs und Kliniken, die sich von einem Mitarbeiter trennen wollen, auch etliche Formalia wahren. Probleme verursacht dabei oft schon der Zugang der Kündigung. Ohne sie ist der Rauswurf unwirksam.

Der Königsweg: die persönliche Übergabe

Grundsätzlich gibt es zwei Varianten, den Zugang eines Kündigungsschreibens herbeizuführen. Den Zugang unter Anwesenden und den unter Abwesenden.

Der Zugang unter Anwesenden ist in der Regel unproblematisch. Wird das Schreiben einem Beschäftigten persönlich übergeben, gilt die Kündigung in diesem Moment als zugegangen. Das gilt selbst dann, wenn der Adressat die Entgegennahme verweigert. Um das beweisen zu können, sollten ärztliche Arbeitgeber das Schreiben stets unter Zeugen übergeben und den konkreten Verlauf der Übergabe dokumentieren.

Schwieriger ist die Zustellung der Kündigung unter Abwesenden. Dann nämlich geht das Schreiben dem Empfänger erst dann zu, wenn es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. 

Je nachdem, für welche Art der Zustellung sich ein ärztlicher Arbeitgeber entscheidet, können dabei unterschiedliche Probleme entstehen.

Zustellung der Kündigung per einfachem Brief.

Wer eine Kündigung einfach in die Post gibt, riskiert eine Menge. Denn auch wenn es in der Praxis eher selten vorkommt, dass ein Brief verloren geht, kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer genau das behaupten und den Zugang bestreiten.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen. Gerade bei außerordentlichen Kündigungen ist das ein enormes Problem.

Kündigung per Übergabe-Einschreiben (mit Rückschein)

Verschickt ein Arzt die Kündigung per Übergabe-Einschreiben, hat er die Gewähr dafür, dass der Postbote die Sendung dem Empfänger nur gegen Unterschrift aushändigt. Das ist erst einmal ein Vorteil. Wenn der Adressat jedoch nicht zu Hause ist (oder dem Zusteller nicht öffnet), hat der Arbeitgeber dennoch ein Problem. Dann nämlich hält die Deutsche Post AG die Sendung für sieben Werktage zur Abholung bereit. Diese Information erhält der Adressat per Benachrichtigung in seinem Briefkasten.

Da jedoch der Zugang erst dann erfolgt, wenn der zu Kündigende das Originalschreiben durch die Post erhalten hat, läuft der Arbeitgeber erneut Gefahr, dass keine rechtzeitige Zustellung erfolgt. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben nicht abholt. Das Gleiche gilt für Übergabe-Einschreiben mit Rückschein.

Kündigung per Einwurfeinschreiben

Bei einem Einwurfeinschreiben stellt die Post die Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers zu und dokumentiert den Vorgang mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe. Dafür klebt er das Abziehetikett zur Identifizierung der Sendung auf den Auslieferungsbeleg. Letzterer wird in einem Lesezentrum zentral für Deutschland eingescannt. Auf diese Weise lassen sich die genauen Auslieferungsdaten erkennen.

Dennoch beurteilen die Gerichte den Beweiswert solcher Belege nicht einheitlich. Für den Arbeitgeber bleibt daher auch bei dieser Art der Zustellung das Risiko bestehen, dass die Kündigung nicht (oder nicht rechtzeitig) zugeht. 

Zustellung durch einen Boten

Um auf der sicheren Seite zu sein, lohnt es sich daher, den Zugang unter Abwesenden durch einen Boten vornehmen zu lassen. Dieser übergibt die Kündigung dem Beschäftigten an seinem Wohnsitz oder wirft sie, wenn der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist, in dessen Briefkasten. Der Bote kann dann auch als Zeuge für den Zugang agieren – und damit (weitgehende) Rechtssicherheit für den Arbeitgeber herstellen.

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