Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Auch wenn es inzwischen anerkannt ist, dass Ärzte für ihre Dienste werben dürfen (und oft auch müssen): Irreführende Werbung ist ihnen nach wie vor verboten. Deshalb dürfen Ärzte ihre Praxis nicht als „Klinik“, „Institut“ oder „Zentrum“ bewerben, wenn der Betrieb in Wahrheit nur eine ganz normale Arztpraxis ist. Doch wie lassen sich die beiden Modelle voneinander unterscheiden?

Diese Frage musste in jüngster Vergangenheit auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M. beantworten – und entschied zugunsten zweier Chirurgen, die ihre Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie” bezeichnen (Az. 6 U 4/23).

Ist eine Praxis mit zwei Ärzten ein Ärzte-Zentrum?

Den Stein ins Rollen gebracht hatte ein dritter Chirurg. Er war juristisch gegen Werbung seiner Wettbewerber vorgegangen, weil er die Bezeichnung „Zentrum” für irreführend und damit unlauter hielt. Ein „Zentrum“, so sein Argument, müsse aus mehr als nur zwei Ärzten bestehen und setze zudem eine gewisse Mindestgröße voraus, die die Praxis der beiden Kollegen nicht aufweise.

In erster Instanz hatte er mit seinem Vortrag Erfolg. Das Landgericht Frankfurt teilte seine Meinung und untersagten den beiden plastischen Chirurgen, ihre Dienstleistungen, insbesondere Penisoperationen, unter der Bezeichnung „Zentrum“ zu bewerben oder anzubieten, solange in der Praxis nur zwei Ärzte praktizieren (LG Frankfurt, Az. 2-06 O 209/22).

Fachübergreifende Kooperation ist nicht mehr erforderlich

Gegen diese Entscheidung gingen die beiden Chirurgen in Berufung – und hatten Erfolg. Das OLG Frankfurt erlaubt ihnen, ihre Gemeinschaftspraxis weiter als „Zentrum“ zu bewerben, da “der Begriff per se gerade nicht auf eine besondere Praxisgröße schließen” lasse.

Maßgeblich sei vielmehr, so das OLG, wie der angesprochene Verkehrskreis die Bezeichnung verstehe. Zwar dürfe man grundsätzlich davon ausgehen, dass die meisten Patienten mit dem Begriff eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens verbinden, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht mehr auf eine besondere Größe hin: Nach Paragraf 95 Abs. 1 S. 1 SGB V. erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gerade keine bestimmte Größe. Auch das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei bereits im Jahr 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung auf dem Markt „Zentrum“ aufzutreten.

Die Entscheidung entspricht der Linie des Bundesverfassungsgerichts, das eine Irreführung von Patienten durch die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ schon vor Jahren an sehr hohe Voraussetzungen knüpfte (BVerfG, Az. 1 BvR 1209/11.).