Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Ärzte sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Damit sollen Schadenersatzforderungen, die aus einem Behandlungsfehler resultieren, gedeckt werden. Doch bei der Frage der Haftung wird oft vergessen, dass es bei der Schadensermittlung um mehrere Aspekte geht. Bei einem Behandlungsfehler steht zwar die Verletzung des menschlichen Körpers im Vordergrund, doch im Verfahren geht es auch um die Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Letzteres erweist sich häufig als Falle für den Praxisinhaber. Im schlimmsten Fall bleibt der Arzt oder die Ärztin auf dem Schaden sitzen.

Wer ist für den Schaden verantwortlich?

Im ersten Fall ist eindeutig, wen die Verantwortung trifft. Nämlich den ausführenden Arzt. Beim Thema Behandlungsvertrag ist es komplizierter – vor allem, wenn die Leistung nicht nur von einem Arzt erbracht wurde, sondern Angestellte oder eine Vertretung involviert waren. Dann muss genau geprüft werden, welche Vertragspflichten eigentlich von wem verletzt wurden.

Eine schwierige Konstellation ist hier unter anderem der Bereitschaftsdienst bzw. die dortige Vertretung durch einen anderen Arzt. Grundsätzlich ist jeder Vertragsarzt zur persönlichen Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Er kann sich in bestimmten Fällen allerdings auch von einem Kollegen oder einer Kollegin vertreten lassen. Unterläuft dem Vertreter nun ein Behandlungsfehler, muss er eigentlich selbst beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Allerdings nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Eigener Praxisstempel, eigene Haftung

Mit wem der betroffene Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, hängt nämlich von der Abrechnung des Bereitschaftsdienstes ab. Ist der Vertreter ein Vertragsarzt, der seinen eigenen Praxisstempel auf die Unterlagen drückt und die behandelten Fälle bei der KV auf eigene Rechnung abrechnet, haftet er auch für die Vertragsverletzungen.

Rechnet aber der Vertretene anschließend selbst ab und stellt seiner “Aushilfe” zuvor Rezepte etc. zur Verfügung, dann ist er auch der Vertragspartner des Patienten. Er muss also zahlen, auch wenn er den Schaden gar nicht verursacht hat.

Im besten Fall geht die Rechnung dann an die Berufshaftpflicht, denn die versichert solche Schäden normalerweise mit. Aber nur, wenn vorab alle Pflichten eingehalten wurden.

Vertretung selbst sorgfältig aussuchen

Zu den Pflichten gehört, dass der ursprünglich verantwortliche Arzt den Vertretungsarzt selbst und sehr genau aussucht. So muss er z.B. sicherstellen, dass sein Vertreter die notwendigen Qualifikationen  für den Notdienst besitzt. Beim fachärztlichen Bereitschaftsdienst sollte man sich deshalb auch nur von einem Kollegen desselben Fachgebiets vertreten lassen. Und im besten Fall auch kontrollieren, ob dieser seine Berufshaftpflichtversicherung noch hat.