Widerrufsrecht gilt auch für Online-Apotheken
A&W RedaktionPatienten, die Medikamente online bestellen, sparen nicht nur viel Geld. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe haben sie bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente auch ein Widerrufsrecht.
Immer mehr Patienten bestellen Medikamente in Online-Apotheken. Das ist bequem und finanziell attraktiv, da die Online-Versender meist mit großzügigen Rabatten locken. Bei Bestellungen im Internet haben Kunden allerdings ein Widerrufsrecht. Dieses kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden, zum Beispiel für leicht verderbliche Waren, Hygieneartikel und individuell gefertigte Produkte. Verschreibungspflichtige Medikamente allerdings zählen nicht zu den Ausnahmen.
In dem Urteil (Az.: 4 U 87/17) wurde außerdem klargestellt, dass eine Versandapotheke nicht nur eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung angeben darf, sondern einen entsprechenden Service kostenlos anbieten müssen.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dem die Geschäftsbedingungen einer Online-Apotheke negativ aufgefallen waren. Darin hatte das Unternehmen das Widerrufsrecht für verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale sah das anders: Als online-Anbieter müsse der Versender auch das online-Widerrufsrecht anbieten.
Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente sei nicht möglich
Die Online-Apotheke erklärte vor Gericht, dass ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei. Daher seien diese Produkte mit schnell verderblichen Waren vergleichbar. Für die gebe es laut Gesetz kein automatisches Widerrufsrecht.
Das sah das Gericht aber anders: Verbrauchern stehe auch bei Arzneimitteln grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, da Medikamente nur in Ausnahmefällen eine schnell verderbliche Ware sind. Dies sei keine Benachteiligung gegenüber Präsenzapotheken. Denn dem Nachteil der Unveräußerlichkeit der zurückgesandten Medikamente stehe ein Vorteil erheblich geringerer Sach- und Personalkosten bei gleichzeitig größerem Einzugsbereich gegenüber.
Wie die Richter außerdem bestätigten, sind Online-Apotheken gesetzlich verpflichtet, Patienten kostenlos zu beraten. Eine kostenpflichtige Service-Hotline erfülle diesen Zweck nicht. Patienten müssten aber die gleichen Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können, wie in stationärer Apotheken.