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Vertragsrecht

Seit Jahren stritten eine Patientin und ihr Zahnarzt um die Kosten für eine – aus ihrer Sicht misslungene – Behandlung. Nun wurde der Fall vor dem obersten deutschen Zivilgericht verhandelt (Az.: III ZR 294/16).

Der Grund für die hohe Rechnung: Die Patientin sollte für eine Gebisssanierung acht Implantate erhalten. Die Einsetzung der Zahnimplantate ging aber aus ihrer Sicht komplett schief. Nachdem alle acht Implantate innerhalb nur einer Sitzung gesetzt wurden, traten im Anschluss Komplikationen auf. Daraufhin brach die Patientin die Behandlung ab.

34.277 Euro Rechnung für Implantate

Die Rechnung in Höhe von 34.277 Euro kam trotzdem. Allerdings lehnte das die Patientin mit der Begründung ab, dass es während des Eingriffs zu schweren Behandlungsfehlern gekommen sei. Zudem war laut Auffassung der Patientin kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen, da sie nicht über die medizinischen Risiken der Behandlung und eventuelle Alternativen aufgeklärt worden war. Des Weiteren soll der Zahnarzt ihre Einwilligung durch Täuschung erschlichen haben, weil die vereinbarte computernavigierte Implantation nicht durchgeführt wurde.

Konsequenz für die Patientin

Ein hinzugezogener Gutachter stellte fest, dass keines der Implantate brauchbar ist und empfahl der Frau die baldige Entfernung. Die Patientin beherzigte die Empfehlung des Gutachters und lies die Implantate nach Angaben ihres Anwalts auch entfernen, mit dem Wissen über das Risiko des möglichen Verlustes von Knochensubstanz und ungeachtet der bislang ungeklärten Honorarfrage. Deshalb wies das zuständige Landgericht zunächst auch die Klage ab. Während ihr im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht zumindest eine Summe von knapp 17.000 Euro für die misslungene Behandlung zugesprochen hatte. Dagegen wiederum wehrte sich die Patientin. Sie wendete sich mit ihrer Revision an den Bundesgerichtshof, mit dem Ziel, dass das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Der Bundesgerichtshof entschied für die Patientin

Der Bundesgerichtshof entschied nun im Sinne der Patientin und hob das Urteil zur Teilzahlung in Höhe von 17.000 Euro wieder auf. Begründung der Richter: Wenn die Fehler eines Zahnarztes beim Einsetzen von Implantaten nur noch “Notlösungen” bei der Nachbehandlung zulassen, stehe dem Mediziner auch kein Honorar zu.  (Az. III ZR 294/16)