Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Eine professionell gestaltete Website gehört für die meisten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zum Standard. Allerdings sollte klar sein: Neben den Informationen zur Praxis und den angebotenen Behandlungen interessieren sich Patienten vor allem für die Fotos der Räumlichkeiten und des Teams. Sie sollten ein möglichst authentisches und sympathisches Bild vermitteln. Kommen Symbolfotos zum Einsatz, sollten sie zum Stil und Geist der Praxis passen.

Doch nicht nur die Motive wollen sorgfältig gewählt sein. Praxischefs, die Bilder ihrer Mitarbeiter oder typischer Alltagssituationen ins Netz stellen wollen, müssen im Vorfeld einige wichtige (juristische) Fragen klären.

Nutzungsrechte abklären

Wer sich und sein Praxisteam von einem professionellen Fotografen ablichten lässt, sollte im zugrunde liegenden Vertrag nicht nur das Honorar beziehungsweise den Preis pro Foto festlegen. Mindestens genauso wichtig ist die Abtretung der Bildrechte. Diese muss ein Vertrag regeln und festhalten, wie und wo die Bilder verwenden werden dürfen. Sinnvoll ist zudem eine Vereinbarung, wie der Fotograf als Urheber bei Veröffentlichung bezeichnet wird – etwa: „Foto: Karl Knipser, Musterstudio“.

Wichtig: Wer einen Innenarchitekten damit beauftragt hat, die Praxisräume zu renovieren und nun Fotos der Ergebnisse ins Netz stellen will, sollte sich auch von ihm das Plazet für die Veröffentlichung holen, da auch er ein Urheberrecht an seiner Arbeit besitzt.

Selbst gemachte Bilder auf der Praxiswebsite

Ärztinnen und Ärzte, die gerne selbst zur Kamera greifen, haben in Sachen Nutzungsrechte weniger Probleme. Wer jedoch den Praxisalltag im Bild festhalten will, muss dennoch auf der Hut sein. Nicht nur sollte von Mitarbeitern die Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Bilder auf der Praxiswebsite vorliegen. Wenn ein Arzt konkrete Behandlungssituationen festhalten will, müssen auch die Patienten und – ganz wichtig bei Kindern – die Eltern mit der Veröffentlichung einverstanden sein.

Bedenken sollten Praxisinhaber überdies, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den Schutz und die Persönlichkeitsrechte Minderjähriger sehr streng ist, auch und gerade beim Thema Nacktheit. Um juristischen Ärger zu vermeiden, sollten daher selbst Untersuchungssituationen, in denen Kinder normalerweise wenig anhaben, lieber nachgestellt werden – in voller Montur.

Bilder aus dem Netz

Praxisinhaber und -inhaberinnen, die ihre Website mit klassischen Symbolfotos aufhübschen wollen, sollten idealerweise auf (kostenpflichtige) Angebote von Agenturen zugreifen, wie etwa AdobeStock oder istockphotos.

Nicht zu empfehlen ist hingegen, Aufnahmen aus dem Netz herunterzuladen und zu nutzen. Wer das tut, riskiert eine Abmahnung und zahlt im schlimmsten Fall nicht nur Schadenersatz an den Inhaber der Bildrechte, sondern auch die Honorare für den Abmahnanwalt und den eigenen Rechtsbeistand. Die Kosten können schnell mehr als tausend Euro betragen – und zwar pro Foto.

Wer nicht auf kostenlose Bilder verzichten will, sollte darauf achten, dass die Fotos eine sogenannte Creative-
Commons-Lizenz besitzen. In diesem Fall darf man die Werke gratis verwenden, wenn Nutzer und Lizenz genannt werden. Das klingt machbar, ist in der Praxis aber ein fehleranfälliges Unterfangen. Meist fahren Ärzte trotzdem besser, wenn sie von Anfang an kostenpflichtige Agenturfotos kaufen oder auf eigene individuelle Bilder setzen. Letztere bieten nicht nur größtmögliche Rechtssicherheit: Sie wirken auch authentischer, passen optimal zum Image der Praxis – und heben sich wohltuend von der großen Masse jener Websites ab, die am Ende doch alle dasselbe Stethoskop oder ähnliche, gestellte Beratungsszenen zeigen.