Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Geklagt hatte ein Inkassobüro, an welches der Zahnarzt Dr. L seine Honorarforderungen abgetreten hatte. Dieses forderte von einer Patientin insgesamt 34.277,10 €. Die Frau verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass ihre Behandlung komplett sinnlos gewesen sei. Dr. L. hatte ihr acht Implantate eingesetzt. Da die Patientin unzufrieden war und die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate.

Für die erfolgten Teilleistungen forderte Dr. L bzw. das Inkassobüro 34.277,10 € in Rechnung. Die Frau verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien. Ein Nachbehandler habe eine prothetische Versorgung des Gebisses auf Grund der Fehler von Dr. L. nicht mehr bewirken können. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe für sie nur noch die Wahl zwischen “Pest und Cholera”.

Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage des Inkassobüros abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 16.957,11 € verurteilt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Die Richter sahen keinen begründeten Anspruch. Begründung: Die implantologischen Leistungen des Arztes seien für die Beklagte insgesamt nutzlos, so dass gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB kein Honoraranspruch bestehe.

Ein wirksamer Behandlungsvertrag sei durchaus zustande gekommen. Für das Setzen der acht Implantate bestehe dennoch keine Vergütungspflicht, da der Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Patientin zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst habe und die erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für sie nutzlos sind.

Rechtliche Hintergründe

Der Behandlungsvertrag kann als Dienstvertrag über Dienste höherer Art gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Gründe gekündigt werden. Indem die Beklagte die Behandlung durch den Zahnarzt wegen anhaltender Beschwerden abbrach und sich woanders weiterbehandeln ließ, hat sie den Behandlungsvertrag vorzeitig beendet.

Da der nachbehandelnde Zahnarzt nicht auf den fehlerhaft eingesetzten Implantanten des Erstbehandlers aufbauen bzw. die Fehler nicht korrigieren konnte, war die Leistung von Dr. L. für die Patientin nutz- und damit auch wertlos. Im Gegenteil, sie muss sich zusätzlichen Eingriffen unterziehen, da bei Beibehaltung der fehlerhaft positionierten Implantate ein erhöhtes Verlustrisiko für eine Entzündung des Implantatbettes mit Knochenabbau besteht.

Das Berufungsgericht wird nunmehr diejenigen Positionen aus der Honorarrechnung ermitteln müssen, die nach Abzug der Vergütung für die nicht beziehungsweise nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben.