Arzt darf Ehefrau des Dienstleisters nicht rauswerfen
Marzena SickingPrivates und Geschäftliches sollte man strikt trennen, das hat das Arbeitsgericht Aachen in einem aktuellen Urteil klargestellt. Die Richter gaben der Klage einer Arzthelferin statt, die ohne eigenes Verschulden gefeuert worden war.
Als sie die Kündigung bekam, staunte die Arzthelferin nicht schlecht. Sie hatte ihre Aufgaben stets korrekt erledigt und bisher auch keinerlei Probleme mit dem Chef oder den Kollegen gehabt. Dennoch sollte sie plötzlich gehen. Der Grund lag im privaten Bereich: Ihr Mann hatte im Hause des Praxisinhabers Renovierungsarbeiten durchgeführt.
Der Arzt war mit dem Ergebnis allerdings nicht zufrieden, sodass es in Folge zu einem lautstarken Streit zwischen den beiden Männern kam. Die Arzthelferin war weder bei den Renovierungsarbeiten, noch bei der Auseinandersetzung anwesend. Trotzdem bekam die Arzthelferin, die zuvor von ihrem Chef stets gelobt worden war, kurz darauf die schriftliche Kündigung überreicht.
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht
Ihre Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen hatte Erfolg. Die Richter konnten kein Fehlverhalten der Frau erkennen und erklärten die Kündigung für unwirksam. Der Arzt begründete den Rauswurf mit einem zerrütteten Vertrauensverhältnis: Aufgrund des völligen Zerwürfnisses mit ihrem Ehemann sei ihm eine Zusammenarbeit mit der Arzthelferin nicht mehr zuzumuten.
Das sah das Gericht allerdings anders: Ein mögliches Fehlverhalten des Mannes dürfe nicht der unbeteiligten Arzthelferin angelasten werden. Der Arzt müsse sich an geltendes Recht halten und demnach seien die Rechtssphären der beiden Eheleute voneinander zu trennen (Az.: 2 Ca 1170/15).