Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht
Grafik Homeoffice Corona

Grafik: iStock/appleuzr

Herr Müller hat sich die Schulter geprellt. Auf nähere Nachfrage seiner Hausärztin erzählt er, dass er wegen seiner Vorerkrankungen seit mehreren Monaten im Homeoffice arbeitet. Er sei in seinem Arbeitszimmer bei der Arbeit gewesen, als der Postbote klingelte. Da er weitere Akten von seinem Chef erwartete, sei er hinuntergeeilt. Dabei habe er eine Stufe übersehen und sei gestürzt. Der Postbote habe dann aber doch nur eine private Bestellung abgegeben.

Arbeitsunfall oder nicht? Die Frage bringt selbst Juristen ins Schwitzen. Denn bei kleinen oder großen Missgeschicken im Homeoffice lässt sich manchmal nicht auf Anhieb sagen, ob sie mit den beruflichen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Für den behandelnden Arzt ist die Frage aber entscheidend, da er den Unfall gegebenenfalls über die Berufsgenossenschaft (BG) abrechnen muss.

Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entscheidet das Bundessozialgericht nach der sogenannten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, was er tun wollte. Fällt ein Mitarbeiter im Home­office die Treppe hinunter, weil er im Keller den Server überprüfen will, den er für seine Arbeit benötigt, ist der Unfall über die Gesetzliche Unfallversicherung versichert. Stürzt er dagegen die Treppe hinab, weil er eine private Paketsendung entgegennehmen möchte, wäre dies nicht der Fall. Denn eigenwirtschaftliche, also private Tätigkeiten fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. So gilt beispielsweise im Homeoffice auch der Weg zum Essen in die Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und damit als nicht versichert. Da es aber schwer zu ergründen ist, was ein Mitarbeiter sich bei einer Tätigkeit gedacht hat, sollte sich die Handlungstendenz auch irgendwie beweisen lassen. Ärzte sollten also nachfragen, wie der Unfall passiert ist.

Klar ist: Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen Patienten nach einem Arbeitsunfall behandeln. Sie übernehmen in der Regel die erste Versorgung. Diese umfasst alle ärztlichen Maßnahmen, die das „sofort Notwendige“ nicht überschreiten. Der behandelnde Arzt darf dabei auch notwendige Medikamente verordnen wie beispielsweise Schmerzmittel. Bei leichteren Verletzungen übernimmt er auch die weitere allgemeine Heilbehandlung, wenn der Durchgangsarzt diese veranlasst.

Wie Ärztinnen und Ärzte mit BG-Fällen richtig umgehen

Der Arzt muss den Patienten aber in bestimmten Fällen dazu auffordern, unverzüglich einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Dies ist dann erforderlich, wenn

  • der Patient über den Tag des Unfalls hinaus arbeitsunfähig ist und/oder
  • die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich länger als eine Woche beträgt und/oder
  • der Patient bestimmte Heil- und Hilfsmittel benötigt oder
  • nach Abschluss einer Behandlung erneut ärztliche Behandlung notwendig wird (Wiedererkrankung).

Missachtet er diese Vorstellungs- und Überweisungspflichten, kann er seinen Vergütungsanspruch verlieren.

Bei einer isolierten Augen- oder HNO-Verletzung muss der Arzt den Patienten unmittelbar an einen Facharzt überweisen. Bei besonderen Verletzungen wie komplizierten Brüchen erfolgt eine Überweisung an ein Krankenhaus, das am Verletzungs- oder Schwerstverletzungsartenverfahren der Unfallversicherung beteiligt ist. Wenn keine Vorstellung beim Durchgangsarzt notwendig ist, erstellt der behandelnde Arzt spätestens am Werktag nach der Erstbehandlung die „Ärztliche Unfallmeldung“ (Formblatt F 1050). Er erhält dann eine Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte der Gesetzlichen Unfallversicherung. Erfolgt diese ärztliche Unfallmeldung nicht unverzüglich, hat der Arzt keinen Anspruch auf die Berichtsgebühr. Das wäre dann der Fall, wenn der Bericht später als acht Werktage beim Unfallversicherungsträger eingeht. Das gilt natürlich dann nicht, wenn der Patient sich beim Durchgangsarzt, Augen- oder HNO-Arzt vorstellt.

Eigenes Gebühren- und Leistungsverzeichnis

Bei einer Überweisung zum Durchgangsarzt dokumentiert der Arzt auf dem Formblatt „Ärztliche Unfallmeldung“ den Grund, weshalb er den Patienten an diesen weiterüberweist. Dieses Formblatt kann zugleich als Abrechnungsformular verwendet werden. Für die Überweisung zum Durchgangsarzt erhält er eine Gebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ.

Die Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung sollte grundsätzlich nach Abschluss der Behandlung erstellt werden. Grundlage für die Abrechnung bildet das Gebühren- und Leistungsverzeichnis UV-GOÄ. Das Gebührenverzeichnis ist an die private Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angelehnt. Dabei wird jede Leistung einzeln abgerechnet und zu einem festen Preis vergütet, ohne Mengenbegrenzung. Im Unterschied zur GOÄ gibt es allerdings keine Steigerungssätze.

Und wenn es doch kein Arbeitsunfall war?

Viele Ärzte sorgen sich allerdings, dass sich ein von ihnen als Arbeitsunfall eingestufter Unfall im Nachhinein als ein privates Missgeschick entpuppt – und sie auf den Kosten der Behandlung sitzen bleiben. Diese Angst ist jedoch unbegründet. Für solche Fälle gibt es einen internen Ausgleich zwischen den Unfallkassen und den gesetzlichen Kassen. Dieser umfasst auch die Kosten für Medikamente, die eventuell verordnet wurden. Der Arzt muss also keinen Honorarverlust befürchten.

Das bedeutet auch: Wenn die Einordnung einer Unfallverletzung als Arbeitsunfall plausibel erscheint, sollte der behandelnde Arzt über die BG abrechnen. Denn er kann unmöglich eine rechtliche Bewertung vornehmen. Über einige Fälle sind sich selbst Juristen nicht einig. Während beispielsweise ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg ins Büro sein Kind in den Kindergarten fährt, auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert ist, ist die Rechtslage für einen Mitarbeiter, der im Homeoffice arbeitet und ebenfalls morgens vor der Arbeit sein Kind zur Kita bringt, völlig unklar. Nicht entschieden ist auch der Fall, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice mittags auf dem Weg zum Metzger verunfallt. Sein Kollege im Büro wäre auf dem Weg zum Mittagessen jedenfalls versichert.

Auch der Unfall von Herrn Müller ist nicht einfach zu bewerten. Hätte der Postbote Akten des Arbeitgebers geliefert, wäre die Sache klar, der Weg zur Haustür wäre beruflich veranlasst gewesen. Doch hier brachte er ein privates Paket. Höchstrichterlich entschieden ist der Fall nicht. Geht man aber wie das Bundessozialgericht von der Handlungstendenz des Arbeitnehmers aus, dürfte hier viel für einen Arbeitsunfall sprechen. Denn Herr Müller erwartete nachweislich Akten seines Vorgesetzten und wollte diese vom Postboten entgegennehmen.

PRAXIS-TIPP ZUM UMGANG MIT HOMEOFFICE-UNFÄLLEN

Bereits bei der Anmeldung eines Patienten mit einer Unfallverletzung sollten die Praxismitarbeiter
nach den Umständen fragen, vor allem danach, ob es sich um einen Arbeitsunfall handeln könnte. Bei Patienten, die im Homeoffice arbeiten, sollten sie darauf besonders achten. Erfragt werden sollten:

  • Uhrzeit und Ort des Unfalls, genauer Hergang: Ist der Unfall bei einer beruflichen Tätigkeit passiert? Was genau wollte der Patient tun?
  • Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers
  • Welche BG ist zuständig? Die Gesetzlichen Unfallversicherung unterhält eine kostenlose
    Info-Hotline unter Tel.: 0800 6050404.