Ignorieren wird teuer: Die Winterpflichten der Praxisbesitzer
A&W RedaktionWenn die kalte Jahreszeit nicht nur Regen und Matsch, sondern auch Glatteis und Schnee bringt, sollten niedergelassene Ärzte vorbereitet sein. Denn auch Praxisinhaber müssen dafür sorgen, dass ihre Patienten und Angestellten gefahrlos zu ihnen gelangen können. Passiert etwas, können sie verklagt werden.
Sorgfältiger Winterdienst
Bei Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht zunächst einmal die Eigentümer der Anliegergrundstücke. Wurde die Praxis nur gemietet, ist der niedergelassene Arzt aber nicht zwingend aus der Pflicht entlassen. Der Hauseigentümer kann die Aufgaben durchaus an seine Mieter weitergeben. Dies muss allerdings vertraglich festgelegt werden, im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung. Wurde die Pflicht vertraglich weitergegeben, muss der Winterdienst vom Mieter sorgfältig ausgeführt werden – und zwar nicht nur während der Öffnungszeiten der Praxis. Wen die Winterräumpflicht trifft, der muss sie einhalten und gegebenenfalls dafür sorgen, dass sich während seiner Abwesenheit eine andere Person um einen sicheren Weg kümmert.
Fremdunternehmen beauftragen
Wenn Sie als Praxisinhaber keine Zeit und Lust dazu haben, schon früh morgens Schnee zu räumen, können auch Sie die Pflicht an Dritte übertragen werden. So können Streuunternehmen beauftragt werden, die genannten Flächen zu räumen. Es ist allerdings ratsam, auch die Details schriftlich festzuhalten. Also wie und zu welchen Zeiten geräumt beziehungsweise gestreut werden soll. Auch sollten Sie die Arbeit immer wieder mal kontrollieren.
Wie oft müssen Wege im Winter geräumt werden?
Grundsätzlich gilt, dass zwischen sieben und 20 Uhr ein sicherer Weg gewährleistet sein muss, der Schnee geräumt und gestreut sein muss. Auch sollten andere Gefahren wie Rollsplitt, der ebenfalls schnell zum Sturz führen kann, beseitigt sein.
Wer morgens gestreut hat, sollte tagsüber den Zustand der Wege überprüfeb und bei Bedarf nachstreuen. Nur bei extremer Wetterlage wie Eisregen und starkem Schneefall kann in dem Moment darauf verzichtet werden, da die Arbeit wirkungslos bleiben würde. Vorsorge ist übrigens keine Pflicht: Es muss erst dann gestreut werden, wenn die Wetterlage es wirklich erfordert.
Sicherer Weg für Angestellte
Praxisinhaber sind als Unternehmer außerdem grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre Angestellten sicher zur Firma kommen. Das bedeutet: Ab einer Stunde vor Arbeitsbeginn bis zu dem Zeitpunkt, an dem die letzten Angestellten die Praxis verlassen haben, muss alles geräumt sein. Dies kann, je nach Öffnungszeiten, also auch schon mal vor sieben Uhr der Fall sein.
Allerdings muss nie das komplette Betriebsgelände von Schnee befreit werden. Es reicht aus, wenn die Zufahrtswege und Zufahrtsstraßen geräumt sind. Angestellte und Patienten müssen nur problemlos mit dem Auto auf den Parkplatz gelangen und das Gebäude erreichen können. Denken Sie auch an Treppen und Haustüren. Auf dem Fußweg reicht eine Breite, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen können.
Schmerzensgeldklage möglich
Die Pflichten zu ignorieren, ist übrigens keine gute Idee: Stürzt ein Fußgänger bzw. Patient und verletzt sich, kann er den Praxisinhaber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen. Handelt es sich um Fahrlässigkeit, muss die Versicherung des Arztes im schlimmsten Fall aber nicht zahlen und er bleibt auf den Kosten sitzen.