Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Mit zunehmendem Alter steigt bei Frauen das statistische Risiko eine Fehlgeburt zu erleiden. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung zu verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 323/18).

Geklagt hatte eine 44-Jährige Frau, deren Mann auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen konnte. Sie unterzog sich deshalb einer künstlichen Befruchtung. Die private Kranken­versicherung des Mannes verweigerte allerdings die Kostenübernahme von rund 17.500 Euro. Abgelehnt wurde mit der Begründung, dass die Frau aufgrund ihres Alters ein erhöhtes Risiko für Fehlgeburten habe.

Für die Richter in Karlsruhe waren jedoch die gesundheitlichen Probleme des Mannes ausschlaggebend und sie stuften deshalb die insgesamt vier Anläufe der künstlichen Befruchtung als medizinisch notwendige Heil­behandlung ein. Entscheidend sei einzig und allein, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schwangerschaft führen könne. Wie die Schwangerschaft dann weiterverlaufe, sei für die Frage der Kostenübernahme unerheblich.

Wie die Richter erklärten, erfasse das Selbst­bestimmungs­recht von Paaren auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch im fort­geschrittenem Alter trotz der alters­spezifischen Risiken zu erfüllen. Ausnahmen könne es nur in Fällen geben, in denen es aufgrund gesundheitlicher Probleme der Eltern unwahrscheinlich wäre, dass das  Kind lebend zur Welt komme.

Da dies im verhandelten Fall nicht so war, muss die Versicherung die Kosten der Behandlung nun übernehmen.