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Versicherungsrecht

10 000 Sportler beim gemeinsamen Firmenlauf – derartige Großveranstaltungen wird es bis auf Weiteres wohl nicht mehr geben. Das Risiko, sich dabei, das neue Coronavirus einzufangen, ist nach wie vor zu hoch. Doch auch in Zeiten vor der Corona-Krise war es nicht ohne Risiken, sich an einem solchen Massenevent zu beteiligen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Az. S 17 U 237/18).

Firmenlauf ist keine Betriebsveranstaltung

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin zusammen mit 80 Kollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen. Dabei stürzte sie, brach sich das rechte Handgelenk – und scheiterte anschließend mit dem Versuch, den Vorfall als Arbeitsunfall klassifizieren zu lassen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine solche Einstufung ab, da der Firmenlauf weder als Betriebssport noch als Gemeinschaftsveranstaltung ihres Arbeitgebers zu werten sei. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin ohne Erfolg.

Das Sozialgericht Dortmund befand ebenfalls, dass der Unfall nicht bei Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit stattgefunden habe. Auch verneinte es einen engen rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wie er etwa bei der Teilnahme am Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen anzunehmen sei.

Klarer organisatorischer Bezug zum Arbeitgeber fehlt

Zwar sind Mitarbeiter in der Regel auch beim Betriebssport gesetzlich unfallversichert. Allerdings müssen dafür einige Kriterien erfüllt sein: Der Sport muss als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz dienen. Das Training muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden und es muss ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Örtlichkeit zur Verfügung stellt oder feste Zeiten vorgibt.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Es fehle sowohl am Ausgleichzweck als auch an der Regelmäßigkeit. Ebenfalls sei der Firmenlauf nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Bei derartigen Events wie zum Beispiel bei Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, und zwar bei allen Tätigkeiten, die vom Zweck der Veranstaltung getragen werden beziehungsweise im Programm vorgesehen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Veranstaltung den Zusammenhalt und Verbundenheit der Belegschaft fördern soll, auf eine Initiative der Unternehmensleitung zurückgeht und allen Betriebsangehörigen offensteht.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht erfüllt. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt – etwa, indem er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet habe. Bei der Veranstaltung an sich habe es sich aber nicht um eine Veranstaltung des Arbeitgebers zur Förderung des Gemeinschaftsgefühls gehandelt. Vielmehr sei der Firmenlauf von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl von Firmen und deren Beschäftigte organisiert worden. Damit sei im Ergebnis festzuhalten, dass der Sturz kein Arbeitsunfall und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu regulieren war.