Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Der § 278 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft das Ausstellen inhaltlich falscher Gesundheitszeugnisse durch einen Arzt oder eine andere approbierte Person zur Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Der Tatbestand sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Objektiver Tatbestand: Was bedeutet Ausstellen?

Unter das Tatbestandsmerkmal Gesundheitszeugnisse fallen schriftliche Erklärungen über den Gesundheitszustand eines Menschen. Auch E-Mails mit entsprechendem Inhalt sind davon umfasst. Beispiele:

  • Krankenscheine/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Berichte über Blutalkoholuntersuchungen
  • Atteste über Krankengeschichte, Diagnosen, Befunde, Empfehlungen, Verhandlungsunfähigkeit
  • Gutachten
  • Impfscheine
  • Rezepte
  • wohl auch: Röntgenbilder, Laboruntersuchungen
  • Sonderfall: falsche Indikationsbescheinigung gemäß § 218 b StGB (bei Schwangerschaftsabbruch)

Dokumentiert der Arzt falsche Tatsachen für den internen Gebrauch oder zum Nachweis einer Pflichterfüllung, liegt kein Ausstellen im Sinne des Gesetzes vor, somit wäre dies straflos. Ein Ausstellen liegt erst dann vor, wenn durch Unterschrift oder Signatur die nach außen deutliche Übernahme der Verantwortung erkennbar wird.

Die Angaben in dem Gesundheitszeugnis müssen falsch sein. Diesen Begriff legt die Judikatur weit aus, weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit ärztlicher Atteste umfassend geschützt werden soll. Die Unrichtigkeit kann sich dabei aus folgenden Alternativen ergeben:

  • falscher Inhalt des Zeugnisses
  • keine zuverlässige Informationsgewinnung (etwa fehlende Untersuchung des Patienten)

Zeugnisse mit falschem Inhalt

Der Inhalt ist falsch, wenn ein Gesundheitszustand dokumentiert wird, der objektiv nicht zutrifft oder nicht im Einklang mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft steht. Der Inhalt kann zudem falsch sein, wenn zwar der Gesundheitszustand des Patienten in der Gesamtbeurteilung richtig dargestellt wird, aber falsche Einzelbefunde angegeben werden, die für den Aussageinhalt wesentlich sind.

Zeugnis ohne Untersuchung

Der Inhalt ist nach der Rechtsprechung auch falsch, wenn ein Zeugnis über einen Befund ausgestellt wird, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden hat. Der Arzt darf also die Angaben des Patienten nicht ungeprüft übernehmen.

⇒Praxistipp: kein Gesundheitszeugnis ohne Untersuchung!

Es ist grundsätzlich eine körperliche Untersuchung vor Ausstellung des Gesundheitszeugnisses notwendig. Dem Arzt obliegt die Entscheidung, das Maß an Genauigkeit aufgrund der Sachlage zu wählen. Ausnahmen von dem Grundsatz der Notwendigkeit der körperlichen Untersuchung sind möglich. Die Rechtsprechung hat vereinzelt eine körperliche Untersuchung für nicht notwendig erachtet, wenn der Arzt sich von einem ihm besonders vertrauenswürdigen Patienten die Symptome telefonisch schildern lässt und diese widerspruchsfrei zu einem bestimmten Krankheitsbild passen.

⇒Praxistipp: Der Arzt sollte auf jeden Fall den Inhalt der telefonischen Schilderungen in das Gesundheitszeugnis aufnehmen.

Vorsicht ist auch geboten bei Folgebescheinigungen, wenn also vor der ersten Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat und die Folgebescheinigungen (beispielsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) telefonisch oder ohne weitere körperliche Untersuchung erbeten werden. Die Judikatur tendiert zwar dazu, dies als ausreichend und eine wiederholte Untersuchung nicht grundsätzlich für erforderlich zu erachten. Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es aber bislang nicht. Wichtig: Das Ausstellen falscher Bescheinigungen kann berufsrechtlich geahndet werden.

Subjektiver Tatbestand: Was wusste der Arzt?

Der Arzt muss wissen, dass sein Zeugnis in einem Punkt falsch ist. Nimmt er dies nur billigend in Kauf oder handelt gar nur fahrlässig, ist sein Handeln nicht strafbar. Der Arzt muss weiter die Vorstellung haben (also „es billigend in Kauf nehmen“), dass sein falsches Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft verwendet wird. Weiß er dies nicht oder macht sich keine Vorstellung über die Verwendung, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

Der Arzt handelt beispielsweise auch nicht tatbestandlich im Sinne des § 278 StGB, wenn er der irrigen Annahme unterliegt, das Zeugnis würde zur Vorlage bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft verwendet.

⇒Praxistipp: Eine Strafbarkeit scheidet in der Praxis regelmäßig am fehlenden Vorsatz aus.

Die Autoren: Christoph Klein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln,
Dr. Jan-Maximilian Zeller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Köln

 

Berufsrechtliche Folgen
Der Straftatbestand des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärztinnen und Ärzte hat in der Corona-Pandemie besondere Bedeutung gewonnen. Ärzte gehen bei der Ausstellung von Bescheinigungen und Attesten in aller Regel sehr gewissenhaft vor. Doch es gibt auch einzelne Kolleginnen und Kollegen, die etwa Masken-Atteste ohne Untersuchung und ohne zugrunde liegende Erkrankung ausstellen oder Impfungen falsch bescheinigen. Das hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Folgen.
So hat ein Arzt aus dem Landkreis Donau-Ries vom Amtsgericht Nürnberg ein vorläufiges Berufsverbot erhalten. Er soll unter anderem mehreren Impfverweigerern ohne Impfung Nachweise über verabreichte Immunisierungen ausgestellt sowie Impfungen vorgetäuscht haben. Dies stellt eine grobe Verletzung seiner beruflichen Pflichten dar. (Ina Reinsch)