Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Der Bundesverband der Honorarärzte (BV-H) empfiehlt deshalb allen Ärzten, das Thema frühzeitig bei der jeweiligen KV anzusprechen und im Zweifelsfall ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu beantragen.

Sozialrecht gilt auch in der Pandemie

Wie der Verband erklärt, seien Impfzentren nach den aktuellen Plänen eindeutig Einrichtungen mit fremder Organisationsstruktur. Damit gäbe es für Ärzte dort eigentlich keinen Spielraum für eine selbständige Tätigkeit. Die Pandemie habe die rechtlichen Vorgaben keinesfalls automatisch außer Kraft gesetzt: “Bisher gibt es dazu keine sozialrechtliche Grundlage und die Rechtsprechung im Bereich der Honorartätigkeiten von Ärzten ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom Juni 2019 (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R) höchstrichterlich. U.a. wurde darin vom BSG festgestellt, dass der bundesweite Ärztemangel kein Grund dafür sein kann, dass sozialrechtliche Regelungen nicht gelten. Auch eine Pandemie setzt das Sozialrecht nicht außer Kraft”, heißt es in der Mitteilung des BV-H.

Ärzte brauchen Rechtssicherheit

Wenn man jetzt dringend Ärzte suche, die auf Honorarbasis tätig werden sollen, dann müssten diese auch Rechtssicherheit erhalten. Das gelte auch für die Betreiber von Impfzentren und deren gesetzliche Vertreter. Ein Kavaliersdelikt sei die Scheinselbständigkeit nämlich keinesfalls, betont der BV-H: “Es drohen Strafverfahren nach § 266a und 27 StGB für Ärzte und Auftraggeber, die oft zunächst vom Zoll geführt werden. Eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsstadium ist daher nur sehr schwer zu erreichen.”

Der Gesetzgeber sei damit aufgefordert, umgehend die selbständige Tätigkeit von Ärzten gesetzlich eindeutig und rechtssicher für Auftraggeber und Auftragnehmer zu regeln. Ansonsten drohen erneut Statusfeststellungsverfahren im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die DRV, Strafverfahren und Nachzahlungen in Millionenhöhe, wie bereits im Klinikbereich geschehen.

Zum Hintergrund

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vorneherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen unternehmerischen Einfluss haben. Dieser höhere Grad der Organisation dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem Impfzentrum gegeben sein, auf dessen Organisation (z.B. Steuerung der Patientenströme) der Arzt ebenfalls keinen Einfluss hat. Ärzte, die auf Honorarbasis in einem Impfzentrum arbeiten, sind ganz überwiegend auf die personellen und sachlichen Ressourcen des Impfzentrums angewiesen, die sie bei ihrer Tätigkeit nutzen. Ärzte, die Impfungen in einem solchen Umfeld vornehmen, sind – nicht anders als z.B. bei einem im Krankenhaus angestellten Arzt – vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei der Tätigkeit als Impfarzt wohl eher nicht gegeben. Zumindest muss man dies auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung annehmen.