Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Wer für längere Zeit krank wird, hat in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Allerdings nur, wenn der erkrankte Arbeitnehmer seiner Versicherung auch die entsprechenden Atteste vorgelegt hat. Wird die Bescheinigung gar nicht oder zu spät bei der Krankenkasse eingereicht, kann das unangenehme Folgen haben. Wie das Sozialgericht Detmold (Az.: S 3 KR 824/16) in einem Urteil entschieden hat, ruht dann der Anspruch auf Krankengeld.

Arzt muss Arbeitsunfähigkeit nicht melden

Versicherte dürfen sich laut Urteil nicht darauf verlassen, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse meldet. Das ist nämlich die Aufgabe des Versicherten und nicht seines behandelnden Arztes. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Arbeitsstelle am 1. Juni angetreten hatte und am 10. Juni erkrankte. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni und blieb bis dahin im Krankenstand. Das ärztliche Attest mit der Krankschreibung ging allerdings erst am 1. Juli bei der Krankenkasse ein. Die verweigerte wegen verspäteter Vorlage daraufhin die Zahlung des Krankengeldes. Eine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber stand der Frau für die Zeit ebenfalls nicht zu, deshalb klagte sie gegen die Versicherung.

Das Urteil: Das Sozialgericht wies die Klage der Frau allerdings ab und wies nochmal darauf hin, dass die gesetzliche Meldepflicht nicht dem Arzt, sondern dem Versicherten obliegt. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert wird. Versäumt der Versicherte die Meldung, verliert er seinen Anspruch.

Die Klägerin rechtfertigte sich damit, dass sie nicht gewusst habe, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu haben. Das reichte den Richtern allerdings nicht, denn die Meldepflicht für die Krankschreibung besteht unabhängig von solchen Details. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den eindeutigen Hinweis trägt: «Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse». Insoweit hätte der Frau klar sein müssen, dass sie das Papier der Krankenkasse zu übersenden hat.