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Sozialrecht

Der Mediziner hatte im Zeitraum 1.7.2009 bis 30.6.2014 trotz wiederholter Aufforderung keine Fortbildungsnachweise vorgelegt. Ein entsprechender Nachweis ging erst am 15.6.2015 bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein. Für das Quartal 4/2014 kürzte die beklagte KV das Honorar deshalb um 7753,09 Euro.

Fortbildungsverpflichtung entfallen?

Das Sozialgericht stellte sich auf die Seite des Arztes. Die KV habe trotz fehlender Fortbildungsnachweise das Honorar nicht kürzen dürfen, denn die Fortbildungsverpflichtung sei entfallen. Der Grund: Der Mediziner hatte zum 30.6.2014 auf seine Zulassung als Anästhesist verzichtet und zum 1.7.2014 eine neue Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war mit dem Verzicht der Zulassung auch die Fortbildungspflicht für die alte vertragsärztliche Tätigkeit erloschen. Die einen Tag später erfolgte Zulassung, als Allgemeinmediziner, sei als Neuzulassung anzusehen, die eine neue Frist für die Fortbildungsverpflichtung in Gang setze.

Das Landessozialgericht sah die Sache allerdings anders. Die KV habe das Honorar zu Recht gekürzt – auch wenn der Arzt zwischenzeitlich auf seine Zulassung als Anästhesist verzichtet und eine neue Zulassung als Allgemeinarzt erhalten habe.

Ohne Unterbrechung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen

Das Gesetz knüpfe die Voraussetzungen einer Honorarkürzung nicht an ein bestimmtes Zulassungsgebiet, sondern lediglich an den Status als Vertragsarzt. Die spätere Wiederzulassung stelle keine Neuzulassung dar. Anderenfalls könnte sich jeder Vertragsarzt seiner Fortbildungsverpflichtung entziehen, indem er am Ende des Fünfjahreszeitraumes auf seine Zulassung verzichte und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Zulassung erwerbe, wobei es nicht einmal einer Zulassung auf einem anderen Fachgebiet bedürfte.

Die Revision des klagenden Arztes vor dem Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte vielmehr: Das Recht (und die Pflicht) der KV zur Honorarkürzung bei fehlenden Fortbildungsnachweisen ende nicht mit dem Wechsel des Fachgebietes der Zulassung.

Voraussetzung der Honorarkürzung ist, dass ein Vertragsarzt während seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die geforderten Nachweise innerhalb einer bestimmten Zeit vorlegt. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zur Identität des Fachgebietes, bestehen nicht. Der Arzt war somit ohne Unterbrechung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen; der Wechsel des Fachgebietes änderte daran nichts. Die Situation sei deshalb nicht mit der eines Arztes zu vergleichen, der als zugelassener Vertragsarzt seine Nachweispflicht nicht hinreichend erfüllt hat und danach in die Anstellung bei einem MVZ wechselt.

Quelle: Mitteilung des Bundessozialgerichts