Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Nach einem langjährigen Medizinstudium halten junge Ärztinnen und Ärzte ihre Approbation in Händen. Voraussetzung für die Berufserlaubnis ist aber nicht nur das medizinische Know-how, sondern auch eine charakterliche Eignung als Heilberufler.

Der Arzt darf sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Entsprechend kann die Approbation wieder entzogen werden, wenn sich Arzt oder Ärztin während der Ausübung ihres Berufs als unwürdig oder unzuverlässig erweisen.

Aber aus welchen Gründen können Ärztinnen und Ärzte die Approbation überhaupt verlieren? Was genau ist mit „Unwürdigkeit“ und „Unzuverlässigkeit“ bei der Ausübung des akademischen Heilberufes gemeint? Auf jeden Fall Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern oder vermuten lassen, dass der Mediziner die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten könnte.

Steuerhinterziehung begründet Unwürdigkeit

In einem Fall bewertete das Gericht die Steuerhinterziehung eines Mediziners als ein unwürdiges Verhalten und bestätigte den Antrag der Behörden auf Entzug der Approbation. Der betroffene Arzt hatte über mehrere Jahre hinweg Steuern hinterzogen. Die zuständige Stelle beurteilte die Nichtangabe von Einkünften aus Kapitalerträgen als unwürdiges Verhalten, auch wenn es keinen direkten Zusammenhang zu seinem Beruf gab.

Um die weitere Berufsausübung zu untersagen, reichte aus, dass der Arzt um des eigenen Vorteils willen bereit gewesen ist, sich über die “Interessen der Allgemeinheit” hinwegzusetzen. Er bringe damit zum Ausdruck, dass er sein Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiere, so die Begründung für den Entzug. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht  also in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes.

Abrechnungsbetrug

Auch Abrechnungsbetrug ist in Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit kein Kavaliersdelikt. Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, dass aufgrund dessen die Erteilung der Approbation ebenfalls widerrufen werden kann.

Ein psychotherapeutisch tätiger Arzt hatte innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren über 3.000 Therapiesitzungen gegenüber der KV abgerechnet, obwohl er sie nicht erbracht hatte. Er hatte sich so zu Unrecht ein Honorar von 210.000 Euro verschafft. Die zuständige Behörde widerrief die Approbation. Ein solcher Abrechnungsbetrug offenbare, dass der Arzt nur wegen seines Vorteils bereit ist, sich über die finanziellen Interessen Dritter hinwegzusetzen und diesen einen erheblichen Schaden zuzufügen. Ein Arzt, der ein solches Verhalten an den Tag lege, erfülle die Voraussetzungen in eine vorrangig am Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung nicht.

Fehlende Berufshaftpflichtversicherung

Das Verwaltungsgericht München hat in einem Fall die Approbation wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung entzogen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene hatte innerhalb eines Jahres 21 OPs durchgeführt – ohne Berufshaftpflichtversicherung. Aus der Berufsordnung für Ärzte ergibt sich die Verpflichtung eine derartige Versicherung abzuschließen. Die Schwere des Verstoßes lag im konkreten Fall darin, dass es sich nicht um einfache ärztliche Maßnahmen gehandelt hat, sondern um Operationen unter Vollnarkose. Derartige risikobehaftete Tätigkeiten ohne den Deckungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung durchzuführen, rechtfertige den Widerruf der Approbation. Die Tatsache, dass der Arzt über ein Jahr lang trotz Hinweises auf fehlenden Versicherungsschutz weiterhin tätig war, obwohl es zu Haftungsfällen im hohen sechsstelligen Bereich hätte führen können, zeige seine Unzuverlässigkeit. Sein Einwand, er verfüge über ausreichend finanzielle Mittel, um Schadensersatzansprüche privat zu begleichen, änderte nichts an der Entscheidung.

Straftaten gegen Integrität von Menschen

Natürlich können nicht nur Straftaten mit finanziellem Hintergrund Mediziner ihre Zulassung kosten. Ein Gericht hat einem Arzt die Approbation wegen unwürdigen Verhaltens entzogen, weil er in einem Zeitraum von acht Jahren sechsmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Unter anderem stellte er seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach. Eine Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität der Mitmenschen, ist mit dem ärztlichen Auftrag die Gesundheit der Patienten zu erhalten und wiederherzustellen, unvereinbar. Das gilt auch, wenn dies nicht im ärztlich-beruflichen Umfeld geschieht.

Was Ärzte und Ärztinnen tun können, wenn die Zulassung in Gefahr ist

Beim Widerruf der Approbation kann sich der Arzt mit Widerspruch und Klage wehren. Diese Rechtsbehelfe haben erst einmal aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Widerruf der Approbation solange keine Wirkung entfaltet, wie man sich gegen diesen rechtlich wehrt und bis eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Allerdings besteht die Möglichkeit der Behörde, die den Widerruf erlassen hat, oder des zuständigen Gerichts, die sogenannte sofortige Vollziehung anzuordnen. Dies ist der Fall, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen gefährdet sein könnten. Je nach Sachverhalt ist dies aufgrund des Berufsbildes des Arztes zumindest denkbar. In der Folge muss der Arzt seine Tätigkeit unverzüglich beenden und kann sie erst wieder aufnehmen, wenn er in einem eventuell über Jahre andauernden Rechtsstreit obsiegt hat.

Autoren: Isabel Wildfeuer und Nadine Lienhard, Rechtsanwältinnen für Medizinrecht, Lüdemann, Wildfeuer und Partner