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Sozialrecht

Die Ärztekammer Berlin hatte dem Arzt vorgeworfen, in mehreren Fällen vom Sozialgericht Berlin angeforderte Befundberichte über seine Patienten nicht übersandt zu haben. Die Einleitungsbehörde sah hierin ein pflichtwidriges Verhalten. Vor Gericht wollte man die Verurteilung des Arztes zu einer Geldstrafe erwirken.

Berufsgericht lehnt Geldstrafe für Arzt ab

Dies lehnte das Berufsgericht für Heilberufe jedoch ab (Urteil der 90. Kammer vom 4. Juni 2021, Az.: VG 90 K 2.19 T). Zwar sehe die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien oder die auszustellen sie übernommen hätten, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Pflicht habe der Beschuldigte aber nicht verletzt. Die Regelung setze nämlich eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen. Die habe hier bezogen auf die genannten Befundberichte aber nicht bestanden.

Auf das sozialgerichtliche Verfahren seien die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme anzuwenden. Damit komme dem Arzt, soweit er Auskunft über eigene Patienten geben solle, im gerichtlichen Verfahren (nur) die Rolle eines Zeugen zu.

Keine Auskunft ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Für den Fall, dass ein Zeuge eine schriftlich gestellte Beweisfrage nicht beantworte, könne das (Sozial-)Gericht lediglich die Ladung seiner Person zum Termin anordnen. Allein diese Pflicht sei zwangsweise durchsetzbar. Unberührt hiervon bleibe allerdings die ärztliche Schweigepflicht, von der der Arzt ausdrücklich entbunden sein müsse.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung VG Berlin.