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Recht
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Drei Stunden pro Tag. So viel Zeit verbringen die Deutschen im Durchschnitt mit der Nutzung sozialer Medien. Das geht aus dem Social-Media-Atlas 2023 hervor. Für den einen oder anderen sind TikTok und Instagram sogar zu einer lukrativen Nebenbeschäftigung geworden, mache wurden als sogenannte Influencer sogar reich. Sich eine Online-Karriere aufzubauen, ist für viele daher sehr verlockend. Aber Vorsicht: Wer jedoch seinen Feed in den Sozialen Medien neben der Arbeit (bzw. vom Arbeitsplatz aus) aus bespielt, riskiert mitunter juristische Konsequenzen. 

Darf man Aufnahmen vom Arbeitsplatz auf Social Media stellen?

Generell gilt, dass Aufnahmen vom Arbeitsplatz nur dann ins Netz gestellt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Doch selbst wenn der Chef sein Plazet erteilt hat, ist – gerade in Arztpraxen – besondere Vorsicht geboten. Das gilt vor allem, wenn auf dem Foto auch unbeteiligte Dritte, also Kollegen oder Patienten, zu erkennen sind. Wenn diese sich nicht ausdrücklich mit der Verwendung ihres Bildes einverstanden erklären, verletzt ein solcher Post zumindest deren Recht am eigenen Bild. 

Patienten im Internet dargestellt: Verstöße gegen Schweigepflicht und Datenschutz

Bei Patienten kann eine unerlaubte Veröffentlichung im Internet sogar einen Verstoß gegen die Schweigepflicht darstellen. Gleiches gilt bei vermeintlich harmlosen Porträts, bei denen im Hintergrund Patientenakten oder Röntgenbilder zu erkennen sind. Hier kann es schnell zu datenschutzrechtlichen Verstößen kommen, die hohe Bußgelder nach sich ziehen können. 

Wer in einer Praxis arbeitet, die besonders innovative Behandlungsmethoden verfolgt, muss bei seinen Aufnahmen zudem darauf achten, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben oder Einblicke in interne Abläufe zu geben. Verstöße gegen diese Regel kann der Arbeitgeber mit einer Kündigung ahnden, wie ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts belegt. 

Arbeitnehmer wegen Aufnahmen vom Arbeitsplatz gefeuert

Konkret ging es um den Fall eines bei einer Fluggesellschaft angestellten Piloten, dem sein Arbeitgeber erlaubt hatte, einer Nebentätigkeit als Model und Blogger nachzugehen. Allerdings veröffentlichte der Mann auf seinen Accounts auch Bilder über seine berufliche Tätigkeit, postete Fotos und Videos aus dem Cockpit und fotografierte sich in Dienstuniform vor Flugzeugen und in Hotelzimmern. 

Weil er damit gegen die im Unternehmen geltende Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen hatte, kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Pilot klagte, konnte seinen Job am Ende aber nicht retten. 

Wann der Chef die Social Media Aktivitäten abmahnen kann

In erster Instanz kassierte das Arbeitsgericht Leipzig die Kündigung zwar, weil der Arbeitgeber vor dem Rauswurf eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied jedoch, dass die außerordentliche Kündigung wirksam war. Es argumentierte, dass dem Arbeitgeber trotz der Nebentätigkeitserlaubnis des Piloten ein Recht am eigenen Bild und Wort zustehe. Dieses Recht habe der Arbeitnehmer durch die Postings verletzt. 

Keine Veröffentlichung auf Social Media ohne Erlaubnis

Zudem habe er gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag. Die Kündigung war damit rechtens (Urteil vom 07.11.2022, Az. 4 Sa 34/21).

Für MFA und Ärzte bedeutet das: Selbst wenn der Chef das Posten von Fotos aus der Praxis erlaubt, dürfen darauf keine sensiblen Informationen zu sehen sein. Die Veröffentlichung von Betriebs- oder Patientengeheimnissen ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Social-Media-Nutzung nimmt zu

Die sozialen Medien sind aus dem Leben vieler nicht mehr wegzudenken. Betrachtet man die Nutzung pro Jahr, ergibt sich bei den 14- bis 29-Jährigen folgende Beliebtheitsskala :

  • Instagram (79 %)

  • Snapchat (52 %)

  • TikTok (41 %)

  • Facebook (34 %)

  • Pinterest (23 %)

  • BeReal (18 %)

  • Twitch (17 %)

  • reddit (15 %)

  • Twitter (14 %)

  • LinkedIn (12 %)

  • Xing (7 %)

  • Mastodon (3 %)