Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Gute MFA sind schwer zu finden. Andererseits gibt es etliche lang gediente Fachkräfte, die auch in der Rente gerne weiterarbeiten und ihre Bezüge aufbessern wollen. Praxischefs können dadurch in Zeiten des Fachkräftemangels auf mehr qualifizierte Medizinische Fachangestellte (MFA) zugreifen.

Einfach ist die Anstellung von verrenteten Mitarbeitern aber nicht. Denn auch in dieser Konstellation müssen Praxisinhaber und -inhaberinnen ermitteln, für welche Sozialversicherungen Beiträge anfallen und diese an die zuständige Einzugsstelle abführen.

Das gilt bei Minijobs in der Rente

Grundsätzlich unterliegen fest angestellte MFA der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen davon sind – auch bei Rentnern – geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).

Wer als MFA monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient oder von vorneherein für nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr angestellt ist, muss keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar, die Betreffenden können sich aber befreien lassen. Für Minijobber-Rentner muss der Arbeitgeber daher nur pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Die Beitragssätze betragen 13 Prozent zur Kranken- und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Soll die MFA während der Rente mehr als nur einen Minijob ausüben, ist sie hingegen (voll) versicherungspflichtig. Je nach Rentenart gelten aber Besonderheiten.

Das gilt bei vorgezogener Rente

Altersrenten gibt es als Voll- oder Teilrente. Letztere, eine Kombination von Teilzeitarbeit mit vorgezogener Altersrente, soll den Übergang in den Ruhestand erleichtern. Welche Regeln in beiden Varianten gelten, hängt davon ab, ob die MFA bereits ihr persönliches Regelrentenalter erreicht hat. Wenn eine MFA nach den allgemeinen Vorschriften rentenversicherungspflichtig ist, aber vorzeitig in Rente ging, greift folgende Regel: Arbeitet sie in der Rente weiter, ist sie auch rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen daher jeweils ihren Beitragsanteil. Gleiches gilt für MFA, die nur eine Teilrente beziehen.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in beiden Rentenarten bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem die MFA das Regelrentenalter erreicht hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ihren Beitragsanteil je zur Hälfte.

In der Krankenversicherung gilt: Für gesetzlich versicherte MFA, die eine Vollrente beziehen, müssen Chef und MFA jeweils zur Hälfte den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie den Zusatzbeitragssatz zur Kasse bezahlen. Privatversicherte Vollrentenbezieher haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.

Für Teilrentenbezieher in der GKV fallen je die Hälfte von 14,6 Prozent und vom Zusatzbeitragssatz zur Kasse an. Privatversicherte erhalten den Arbeitgeberzuschuss.

Alle Rentner, die Beiträge zur GKV zahlen, müssen auch in die Pflegeversicherung einzahlen. Privat Pflegeversicherte erhalten den Arbeitgeberzuschuss.

Das gilt ab Regelrentenalter

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss dennoch seinen Beitragsanteil entrichten, und zwar in der Höhe wie für einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten dieselben Regeln wie vor Erreichen der Altersgrenze.