Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Insgesamt ist zu beobachten, dass die geplanten Neuregelungen zu einer Verschärfung vor allem der Voraussetzungen von MVZ-Gründungen führen, so dass betroffene Gründer ihr Vorhaben möglichst bald umsetzen sollten.

Einführung einer Mindestgröße von drei Versorgungsaufträgen

Bisher verlangt der überwiegende Teil der Zulassungsausschüsse für die Zulassung eines MVZ, dass mindestens zwei tätige Ärzte mit je hälftigem Versorgungsauftrag ein MVZ gründen können. Nunmehr wird als Gründungsvoraussetzung eine gesetzliche Mindestgröße im Umfang von mindestens drei vollen Versorgungsaufträgen gefordert. Dabei kann in Gebieten mit drohender Unterversorgung auf zwei volle Versorgungsaufträge abgewichen werden.

Nach Ansicht der Gutachter ist die Einführung der Mindestzahl der Versorgungsaufträge versorgungspolitisch dadurch gerechtfertigt, dass die gesetzlich garantierte Mehrzahl von Ärzten in einer Einrichtung Versorgungsvorteile für die Patienten mit sich bringen würde.

Verkürzte Mindesttätigkeitsdauer bei Verzicht zugunsten der Anstellung

Die Gutachten empfehlen weiter hinsichtlich der Einbringung von Zulassungen in ein MVZ, dass die Mindesttätigkeitsdauer von drei Jahren bei einem Verzicht zugunsten der Anstellung auf lediglich ein Jahr reduziert wird. Das bedeutet, dass der verzichtende Arzt bereits nach einem Jahr aus der Anstellung ausscheiden könnte und das MVZ in der Lage wäre, die zugesprochene Zulassung anderweitig zu besetzen. Im Gegenzug soll allerdings auch bei Erhalt einer Zulassung im Wege des Nachbesetzungsverfahrens eine Mindesttätigkeitsdauer von einem Jahr eingeführt werden, wodurch kurzfristige Nachbesetzungen und somit Umgehungstatbestände verhindert werden sollen.

Streichung der Konzeptbewerbung

Um weitere Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, wird weiterhin empfohlen, auch die sogenannte Konzeptbewerbung, also die Bewerbung eines MVZ auf einen Vertragsarztsitz ohne Benennung eines bestimmten Arztes aufzugeben. Danach ist künftig immer ein spezieller Arzt namentlich gegenüber der KV zur Besetzung eines Vertragsarztsitzes zu benennen.

Keine Einschränkungen bei der Nachbesetzbarkeit von Arztstellen im MVZ

Es gibt aber auch positive Empfehlungen: So sollen einmal im MVZ geschaffene Arztstellen weiterhin uneingeschränkt nachbesetzt werden können, wobei die neu eingeführte Mindesttätigkeitsdauer eingehalten werden muss.

Stärkung des ärztlichen Leiters

Auch diesbezüglich gibt es zahlreiche Verbesserungsvorschläge. Vor allem soll die medizinische Unabhängigkeit des ärztlichen Leiters gesichert werden sowie die Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein. Bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird empfohlen, dass der Zulassungsausschuss über die Wirksamkeit der Abberufung entscheidet. Alternativ oder zusätzlich zum Abberufungsschutz wird die Einführung eines besonderen Kündigungsschutzes empfohlen.

Neben den vorgenannten Empfehlungen folgen aus den Gutachten eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Zulassung, Nachbesetzung und Übertragung von MVZ haben können. Ob und in welcher Form diese Vorschläge Einzug in das Gesetz finden werden, bleibt noch abzuwarten, sicher ist aber, dass mit zeitnahen Änderungen zu rechnen ist.

Unsere Erfahrung in der Beratung von MVZ zeigt, dass die überwiegende Zahl neugegründeter MVZ über weniger als die drei vollen Versorgungsaufträge verfügen. Insbesondere MVZ-Träger, welche die Gründung eines MVZ mit weniger als drei vollen Versorgungsaufträgen planen, sollten die MVZ-Gründung zeitnah umsetzen.

Christian_Wagner

Foto: Owamed Gruppe

Der Autor Christian Wagner: Christian Wagner ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht. Er ist seit 2003 als Rechtsanwalt tätig und Inhaber der auf das Gesundheitsrecht spezialisierten Kanzlei owamed Rechtsberatung. Er ist Dozent bei der Anwalt Akademie Berlin für die Bereiche Medizin- und Sozialrecht und neben zahlreichen Publikationen Herausgeber des Handbuches Sozialrechtliche Schnittstellen.

Weiterhin ist er Vorsitzender der SGB-V-Kommission beim Deutschen Sozialgerichtstag, welche die Themen Krankenversicherung und Vertragsarztrecht behandelt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Vertragsarztrecht. Er berät Krankenhäuser, Ärzte und MVZ-Betreiber im Medizin-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht.