Minijobber: Oft mehr Urlaubsanspruch als gedacht
Judith MeisterSie arbeiten zwar weniger als viele ihrer Kollegen. Doch beim Thema Urlaub sind geringfügig Beschäftigte nicht schlechter gestellt als Mitarbeiter in Vollzeit. Was Praxischefs wissen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Auch wenn der Begriff Minijob etwas anderes nahelegt: Geringfügig Beschäftigte spielen in vielen Arztpraxen eine wichtige Rolle und tragen maßgeblich zum reibungslosen Alltagsablauf bei. Dennoch kommt es immer wieder zu Missverständnissen, was die rechtliche Stellung dieser Teammitglieder angeht – und welche Rechte ihnen auch im Vergleich zu anderen Voll- und Teilzeitkräften der Arztpraxis zustehen.
Urlaubsanspruch ausrechnen
Die wichtigste Information in diesem Zusammenhang gleich zu Beginn: Minijobber sind normale Arbeitnehmer und stehen rechtlich (weitgehend) auf einer Stufe mit den anderen Teammitgliedern der Arztpraxis. Das gilt auch und gerade in Sachen Urlaub. Schwieriger zu beantworten ist allerdings oft die Frage, wie viele Urlaubstage ein Minijobber beanspruchen kann.
Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Arbeitnehmer, die sechs Tage pro Woche arbeiten, einen Anspruch auf 24 bezahlte Urlaubstage haben. Die wenigsten geringfügig Beschäftigten werden allerdings sechs Tage pro Woche arbeiten. Entsprechend verringert sich der Urlaubsanspruch anteilig.
Um zu ermitteln, wie viele freie Tage der Arbeitgeber gewähren muss, müssen die Betreffenden die Zahl ihrer Arbeitstage pro Woche also mit 24 multiplizieren und die Summe dann durch sechs teilen.
Wenn zum Beispiel eine geringfügig beschäftigte Reinigungskraft fünf Tage pro Woche in der Praxis arbeitet, stehen ihr 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Wer nur an zwei Tagen pro Woche Dienst tut, kann acht freie Tage pro Jahr verlangen.
Allerdings müssen Praxischefs eine Besonderheit beachten: Gewähren sie der Stammbelegschaft mehr Urlaub als vorgeschrieben – zum Beispiel, weil ein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht –, stehen auch den Minijobbern die zusätzlichen freien Tage zu. Alles andere wäre diskriminierend. Weitere Besonderheit des Urlaubsrechts: Der Anspruch auf den vollen Urlaub entsteht erst, wenn der oder die Beschäftigte sechs Monate in der Praxis gearbeitet hat. Wer also nur zur Überbrückung von Engpässen und für eine kürzere Zeit einen Minijobber anheuert, muss diesem nicht den ganzen Jahresurlaub geben, sondern nur ein Zwölftel pro Beschäftigungsmonat.
Bezahlung während des Urlaubs
Nicht ganz trivial ist die Berechnung des sogenannten Urlaubsentgelts. Da Minijobber nicht immer im genau gleichen Umfang zum Einsatz kommen, richtet sich ihre Bezahlung während der freien Tage nach dem Durchschnittsverdienst der 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Paragraf 11 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes sieht zudem vor, dass Praxischefs das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt auszahlen müssen.
Bleibt die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Minijobber als auch Vollzeitkräfte an den besonders begehrten Terminen – etwa in den Weihnachtsferien – Urlaub haben wollen. Hier müssen Praxischefs eine Interessenabwägung treffen. Einen generellen Vorrang von Vollzeitkräften gibt es hingegen nicht.
Weiter Informationen rund um das Thema Minijob finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.