Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Medizinrecht

Im Januar 2013 sollte in einem Krankenhaus in Sachsen einem Patienten ein Shaldon-Katheter eingesetzt werden. Bei dem Eingriff kam es jedoch zu Komplikationen, der Eingriff misslang. Der Patient verklagte daraufhin die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er begründete die Klage unter anderem damit, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung vor dem Eingriff nicht erfolgt sei.

Tatsächlich konnte sich der Arzt nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch mit dem Patienten erinnern. Er ging aber davon aus, dass es dieses gegeben haben musste und schilderte den üblichen Ablauf vor Operationen. Zudem konnte ein vom Kläger unterschriebener Aufklärungsbogen vorgelegt werden. Das Landgericht Leipzig wies die Klage darauf hin ab und auch die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Dresden scheiterte.

Keine Beweise für fehlende Aufklärung

Wie das Gericht erklärte, steht dem Kläger kein Schadensersatz und kein Schmerzensgeld wegen der angeblich unterbliebenen Aufklärung zu. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Um den entsprechenden Beweis zu führen, sei es nicht zwingend erforderlich, dass sich der Arzt daran erinnert. Angesichts der Anzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte in Krankenhäusern täglich durchführen müssten, könne die Erinnerung an ein bestimmtes Gespräch mit einem Patienten nicht wirklich erwartet werden. Für die Beweisführung reiche es deshalb aus, wenn die Angaben des Arztes schlüssig sind. In diesem Fall konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass die Aufklärung des Patienten zu den Standardabläufen in der Klinik gehört. Bestätigt wurde dies durch die ärztliche Dokumentation und den Aufklärungsbogen, den der Patient selbst unterschrieben hatte.