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Recht

Zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sowie eine Frau aus Baden-Württemberg haben gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn geklagt. Die Kläger sind alle an fortgeschrittenen Erkrankungen wie Krebs und Multipler Sklerose erkrankt. In allen Fällen handelt es sich um schwere Verläufe, bei denen eine Heilung ausgeschlossen ist.

Die Kläger sind entschlossen, ihrem Leben zu einem selbst gewählten Zeitpunkt ein Ende zu setzen. Sie verlangen vom BfArM deshalb eine Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 Gramm Natrium-Pentobarbital. Mithilfe dieses Betäubungsmittels möchten die Kläger die geplante Selbsttötung durchführen.

Kein Zugang zu Betäubungsmitteln

Das Oberverwaltungsgericht Münster erteilte der Forderung in allen 3 Fällen eine Absage und bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sei nicht verpflichtet, schwer kranken Menschen den Erwerb des Betäubungsmittels zum Zwecke des Suizids zu erlauben, so das Urteil.

Der Erwerb werde nur genehmigt, wenn er dazu dient, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Eine Erlaubnis, die auf die Nutzung zur Selbsttötung gerichtet ist, habe keine therapeutische Zielrichtung und diene somit nicht der notwendigen medizinischen Versorgung.

Recht auf Selbsttötung nicht beschränkt

Wie das Gericht weiter erklärte, werden die Grundrechte von Suizidwilligen durch das Betäubungsmittelgesetz nicht verletzt. Es gäbe ein „legitimes öffentliches Interesse der Suizidprävention“ und eine staatliche Schutzpflicht für das Leben.

Die Beschränkung durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG führe aber nicht dazu, dass Suizidwillige ihr Recht auf Selbsttötung nicht wahrnehmen können. Die aktuelle Rechtsprechung habe vielmehr einen zumutbaren Zugang zur Suizidhilfe eröffnet. So stehe das ärztliche Berufsrecht der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen. Es sei somit zumutbar, sich einen Arzt zu suchen, der die tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Unterstützungshandlungen vornehmen würde.

Ob in diesem Zusammenhang künftig auch ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden soll, müsse der Gesetzgeber noch entscheiden.