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Recht

Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel in der Bundes­beihilfe­verordnung (BBhV) ist laut einem aktuellen Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts nicht zu beanstanden (Urteil vom 23.11.2017, Az: BVerwG 5 C 6.16).

Rezeptfreie Arzneimittel ausgenommen

Geklagt hatte eine beihilfeberechtigte Beamtin. Sie bekommt grundsätzlich für 50 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Allerdings gilt das in erster Linie für verschreibungspflichtige Medikamente. Rezeptfreie Arzneimittel sind bis auf gewisse Ausnahmefälle von den Zuschüssen ausgenommen.

Die Frau wollte das allerdings so nicht akzeptieren und klagte. Als Aufhänger nahm sie den Kauf eines –  ihr tatsächlich ärztlich verordneten –  Nasen- und Rachensprays. Hierfür beantragte sie Beihilfe. Das lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der BBhV festgelegten Leistungsausschluss (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab.

Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg. Die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam, urteilten die Richter. Allerdings wurde das erstinstanzliche Urteil in der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof geändert und die Klage abgewiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellte sich auf die Seite der beklagten Institution.

Grundsätzlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit

Wie die Richter erklärten, ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wirksam und steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass Beamten im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. So seien deshalb bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen worden. Darüber hinaus seien Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde. Auf die klagende Beamtin trafen die Ausnahmeregelungen nicht zu, daher hat sie auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss.

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