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Recht

Mit dem Insolvenzplanverfahren lassen sich Unternehmen unter Mitwirkung der Gläubiger und der Schuldnerorgane unter gewissen Bedingungen erhalten. Im Vordergrund steht die einvernehmliche Bewältigung der Insolvenz durch Verhandlungen und privatautonome Austauschprozesse. Das ist auch für Ärzte ein nützliches Vorgehen, die ihre Unabhängigkeit damit bewahren können.

Die Insolvenzordnung lenkt seit vielen Jahren den Fokus auf die Sanierung von Schuldnern bei gleichzeitig bestmöglicher Gläubigerbefriedigung. Im Fokus steht, Unternehmen und damit die Arbeitsplätze und die Substanz für Lieferanten, Finanzierungspartner, Kunden und Co. zu erhalten.

Das ist auch für Ärzte wichtig, ob in singulärer freiberuflicher Struktur, in Berufsausübungsgemeinschaft, in Gemeinschaftspraxis oder in Form eines MVZ. Denn schließlich können auch Ärzte in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gerade die rigiden Einschränkungen der ersten Covid-19-Phase mit zahlreichen ausfallenden (lukrativen) Behandlungen haben dies gezeigt. Daher ist es für Ärzte als Unternehmer wichtig, die Möglichkeiten zur Sanierung ihrer Organisation und gleichzeitiger Beibehaltung der unternehmerischen Freiheit und Verantwortung zu erhalten.

Wichtige Voraussetzungen für Insolvenzplanverfahren

Das herausragende Instrument, um die Selbstständigkeit zu erhalten und die Chancen der Sanierung unter dem Schutz der Insolvenzordnung zu nutzen, ist der Insolvenzplan beziehungsweise das Insolvenzplanverfahren. Im Kern stellt das Insolvenzplanverfahren einen meist vom Insolvenzverwalter erarbeiteten und administrierten Vergleich dar, durch den sowohl die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden sollen als auch das Unternehmen erhalten bleiben soll. Das ist für den Unternehmer besonders wichtig. Er will trotz der Krise mit dem eigenen Unternehmen in die Zukunft gehen. Das ist der große Unterschied zu einem herkömmlich administrierten Insolvenzverfahren, bei dem oftmals das Unternehmen an einen Investor übergeht, der durch den Kauf das Unternehmen saniert.

Bevor ein Insolvenzverwalter aber überhaupt ein Insolvenzplanverfahren anstrebt, sodass Gericht und Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen können, müssen zahlreiche Voraussetzungen gegeben sein. Der sanierungswillige Insolvenzverwalter wird nicht ins Blaue hinein einen Insolvenzplan anstreben, sondern in einem ersten Schritt eine ganze Reihe von Fragen aufwerfen, bevor er der Gläubigerversammlung die Ausarbeitung eines Sanierungsplans vorschlagen wird.

Nachhaltige Lösung für Ärzte in der Insolvenz

Dazu gehören folgende wichtige Fragestellungen: Hat das Unternehmen eine Chance am Markt? Ist das Unternehmen sanierungswürdig? Kann durch eine leistungswirtschaftliche Sanierung die dauerhafte Rentabilität sichergestellt werden? Besteht grundsätzlich Interesse der Gläubiger an der Sanierung und können diese überzeugt werden, sich an der Sanierung zu beteiligen? Besteht Vertrauen in die Unternehmensleitung oder ist diese vielleicht ein Teil des Problems? Bieten die beteiligten Gesellschafter oder Inhaber eine langfristige Perspektive für das sanierte Unternehmen?

Der große Vorteil für Ärzte in der Insolvenz: In der Regel wird der Verwalter bei der Aufstellung eines Sanierungsplans auch den Schuldner beziehungsweise die Organe miteinbeziehen, um eine nachhaltige Lösung der Probleme zu erreichen und die Zukunft des Betriebs, in diesem Falle die Praxisorganisation, zu erarbeiten, zumal der Schuldner dem Sanierungsplan ebenfalls zustimmen muss. Daher bietet sich das Insolvenzplanverfahren immer dann an, wenn die Substanz und Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens grundsätzlich gegeben ist, insbesondere, wenn eine extrinsische Verwerfung wie die Corona-Pandemie für erhebliche Schäden gesorgt hat.

Insolvenzpläne können zum Erfolg für alle Beteiligten führen

Vorteilhaft für die Sanierung im Insolvenzplanverfahren ist zudem, dass Schuldner und Gläubiger von den Vorschriften der Insolvenzordnung abweichen können, wenn sie der Meinung sind, dass dies zu einer besseren Verwirklichung des Verfahrensziels führen kann. Dazu gehören beispielsweise die Vorgaben zur Regulierung der Schulden des insolventen Unternehmens. Auch lassen sich Verträge oder Dauerschuldverhältnisse leichter beenden, und Gläubiger erhalten in der Regel höhere Quoten als bei einer Liquidation oder einem Verkauf. Ebenso wird der gewohnte Ansprechpartner erhalten, sei es für die Patienten, Vermieter, Lieferanten und Co. Das bedeutet: Oftmals stellt der Insolvenzplan die einzige Möglichkeit für den Unternehmenserhalt dar, etwa wenn bestimmte Rechte, Genehmigungen oder Zulassungen untrennbar mit dem Rechtsträger verbunden sind.

Der Arzt kann also im laufenden Insolvenzplanverfahren seine Praxis mit fachlicher Expertise in wirtschaftlicher Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter fortführen. Das ist wichtig, weil das fachliche Wissen nur beim Arzt liegt und demnach eine Fortführung durch einen Insolvenzverwalter kaum möglich ist. Auch besteht zwischen dem Arzt und seinen Patienten ein Vertrauensverhältnis, das für die Bindung des Patientenstamms an die Praxis und somit für den Substanzerhalt unabdingbar ist.

Insolvenzplanverfahren eignet sich für alle Rechtsformen

Die Praxis beweist, dass Insolvenzpläne zum Erfolg für alle Beteiligten führen können, sofern das Unternehmen leistungswirtschaftlich wirklich saniert werden kann und es seitens der Gläubiger keine schwerwiegenden Zweifel an der Kompetenz und Redlichkeit der Unternehmensführung gibt. Bislang jedoch sind weniger als ein Prozent aller Insolvenzverfahren über einen Insolvenzplan beendet worden. Das zeigt, dass das Instrument noch weiteres Potenzial besitzt. Besonders interessant ist, dass sich Insolvenzplanverfahren für alle Rechtsformen eignen. Insofern sollten auch Ärzte über alle Organisationsformen hinweg den Insolvenzplan als Durchführungsweg der Regelinsolvenz kennen.

*Der Autor: Rechtsanwalt Mark Steh ist Inhaber von hammes Insolvenzverwalter aus Duisburg (www.rae-hammes.de). Der Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Insolvenzrecht ist auf die Erstellung und Begleitung von Insolvenzplänen spezialisiert.