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Recht

Die Anerkennung eines Impfschadens hängt davon ab, ob es sich um eine ungewöhnliche Reaktion handelt, die nicht als übliche Nebenwirkung des Impfstoffs betrachtet wird und ob alles ärztlich dokumentiert wurde. Das hat das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart entschieden und die Klage einer Frau aus dem Raum Waiblingen zurückgewiesen.

Frau fordert Invaliditätsrente nach Impfschaden

Die 56-jährige Frau hatte im Dezember 2015 nach einem Sturz und mehreren Wunden eine Impfung mit einem Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie erhalten. An der Einstichstelle auf ihrer Schulter bildete sich daraufhin ein sogenanntes Granulom, eine Art Bindegewebe. Obwohl das Land den Impfschaden anerkannte, wurde ein Anspruch auf Invaliditätsrente abgelehnt, da der Grad des Schadens nicht ausreichend war.

Die Frau legte daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Klage ein und führte an, dass sie Schmerzen und Brennen in ihrem Arm verspüre, sich nicht länger abstützen könne und nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten könne. Das Gericht verpflichtete das Land daraufhin, zusätzlich zu dem bereits festgestellten Impfschaden weitere Symptome anzuerkennen.

Typische Nebenwirkung ist kein Impfschaden

Diese Entscheidung wurde jedoch durch das neue Urteil des LSG aufgehoben. Die Richter urteilten, dass das Granulom lediglich eine typische Nebenwirkung sei und die weiteren Beschwerden “in keiner Weise ärztlich dokumentiert” wurden. Sie argumentierten unter anderem, dass die Schmerzen nicht auf die Impfung zurückgeführt werden könnten, da sie ein halbes Jahr später noch nicht dauerhaft behandelt werden mussten. Die Frau hatte bereits vorher Kopf- und Nackenschmerzen. Das Land habe daher zu Unrecht einen Impfschaden (hier lesen Sie, wann Ärzte für einen Impfschaden gradestehen müssen) festgestellt.

Obwohl das LSG keine Revision zugelassen hat, wurde gemäß Angaben des Gerichtssprechers bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht gegen diese Entscheidung eingereicht.