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Erbrecht

Sind die Angehörigen des Erblassers (oder deren Aufenthaltsort) unbekannt, schlägt die Stunde der Nachlasspfleger. Sie werden von dem Amtsgericht bestellt, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene zuletzt gelebt hat. Es gibt aber noch weitere Gründe, in denen das Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen kann. Das Schulbeispiel: Es gibt zwar einen oder mehrere Erben. Weil der Nachlass aber im Wesentlichen aus Schulden besteht, schlagen diese die Erbschaft aus.  In solchen Konstellationen ist es die Sache des Nachlasspflegers, das Erbe zu verwerten. Gleiches gilt, wenn die Hinterbliebene zerstritten sind oder mehrere Testamente des Erblassers vorliegen. Auch in diesen Fällen kann das Gericht bis zur Klärung der Sachlage eine Nachlasspflegschaft anordnen.

Nachlasspfleger haben vielfältige Aufgaben

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Nachlasspfleger, das Erbe zu sichern und zu verwalten. Dazu gehört es, laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder sicherzustellen, dass die Haustiere des Verstorbenen versorgt werden. Ferner wickeln Nachlasspfleger Verträge etwa mit Strom- und Gasanbietern ab oder klären Aktiendepots und Sparguthaben bei Banken. Diese weitreichenden Rechte haben sie, weil sie als gesetzliche Vertreter des oder der unbekannten Erben agieren.

Aber auch langwierigere Aufgaben gehören zu ihrem Pflichtenkanon. Um herauszufinden, ob es lebende Angehörige und damit Erben gibt, recherchieren Nachlasspfleger zum Beispiel in Personenstandsregistern oder den Unterlagen des Verstorbenen.

Bezahlung richtet sich nach Qualifikation

Die Bezahlung eines professionellen Nachlasspflegers richtet sich nach dessen Qualifikation sowie nach Umfang und Schwierigkeit des Falls. Möglich sind Stundensätze zwischen 90 und 150 Euro plus Mehrwertsteuer. Die Mittel werden aus dem Nachlass entnommen.

Ist der Nachlass ohne Wert, kommt der Staat für die Bezahlung auf. Dann allerdings gibt es maximal 39 Euro plus Mehrwertsteuer pro Stunde.