Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Erbrecht

Die Hälfte der Erbschaften und größeren Schenkungen geht an die obersten zehn Prozent der Begünstigten. Die durchschnittliche Höhe dieser Erbschaften beläuft sich auf real etwas mehr als 85.000 Euro pro Person, jene der Schenkungen auf 89.000 Euro. Das sind Ergebnisse einer Studie von Anfang 2021, die das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin gemeinsam mit der Universität Vechta und dem Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA) auf Basis des sozio-ökonomischen Panels (SOEP) berechnet hat.

„Der Abstand beim Vermögen zwischen denen, die erben, und denen, die leer ausgehen, wird immer größer“, sagt Studienautor Markus M. Grabka. Insbesondere jene profitieren danach von Erbschaften, die schon über ein hohes Vermögen oder Einkommen verfügen. „Die Politik sollte dem entgegensteuern, indem sie beispielsweise verhindert, dass das Vererben großer Vermögen mit der Zehnjahresfrist zeitlich gesplittet wird“, meint Studienautorin Claudia Vogel vom ZDA. So ergäbe sich Spielraum, Freibeträge für nicht oder entfernt verwandte Personen anzuheben. Diese sind derzeit sehr niedrig. „Dies würde nicht nur der neuen Vielfalt der Familienformen entsprechen, sondern zusätzlich die soziale Ungleichheit reduzieren“, heißt es in der Studie.

Unterm Strich zeigen solche Ergebnisse, dass mittelfristig eine wie auch immer aussehende Reform der Erbschaftssteuer folgen könnte. Steuerexperten diskutieren dies, auch weil die derzeitigen Regeln noch immer verfassungsrechtliche Fragen aufkommen lassen. Wer sich beim Erben und Schenken an den für viele Besserverdiener und Freiberufler noch günstigen geltenden Regeln orientieren möchte, kann eventuell frühzeitig Vermögen übertragen.

Hohe Freibeträge innerhalb der Kleinfamilie

In der Regel profitieren die eigenen Kinder. Die hohen Freibeträge innerhalb der Familie lassen sich im Turnus von zehn Jahren erneut ausschöpfen. Zur Orientierung: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren von 500.000 Euro steuerfreiem Erbe oder Schenkungen. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Und Enkel, deren Eltern gestorben sind, können ebenfalls ohne Zugriff des Fiskus 400.000 Euro erhalten. Wenn die Eltern noch leben sind es ebenfalls nur 200.000 Euro.

Praxis günstig übertragen

Interessant und komplex kann es werden, wenn die Praxis zum Beispiel einem der Kinder vorzeitig geschenkt wird. Dann können besondere Regeln gelten, wenn über mindestens fünf Jahre quasi keine Mitarbeiterenden entlassen werden bzw. die Lohnsumme gleich bleibt und die Praxis mindestens fünf Jahre weitergeführt wird. Überdies darf in dieser Zeit des Wohlverhaltens nicht zu viel entnommen werden. „In der Regel kann die Schenkung einer Praxis oder eines Praxisanteils völlig erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei abgewickelt werden durch diese sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen“, sagt Gabriela R. Scholz, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin in Sankt Augustin bei Bonn.

Hinweis: Praxischefs sollten sich von einem erfahrenen Steuerexperten in dieser Sache vorab ausführlich beraten lassen. Schnell passieren Fehler, die dann zu internen Reibereien innerhalb der Familie oder mit dem Finanzamt führen können.

Zum Beispiel:

  1. Geschenkt ist geschenkt. Steuerfrei Vermögen zu vergeben – womöglich mehrmals in Tranchen – kommt dem Nachwuchs gut zupass. Allerdings sollte der Schritt auch persönlich wohlüberlegt sein. Denn nach der Übertragung hat der Senior keinen Zugriff mehr.
  2. Privat ist privat. Mitunter werden die Praxis und die familiäre Sphäre nicht klar getrennt – zum Beispiel die von der Praxis genutzte Immobilie im Privatvermögen des Ehepartners gehalten und an die Praxis vermietet. Bei solchen Konstellationen kann es richtig kompliziert werden. Hier muss gewährleistet sein, dass die Praxis weiterhin Mieter bleiben kann.
  3. Gerecht ist gerecht. Bei mehreren Erben – also falls der Nachfolger oder der Beschenkte Geschwister hat – werden möglicherweise Abfindungszahlungen relevant. Diese sollte der Senior vor der Übertragung entnehmen und das Geld dann selbst an die nicht an der Nachfolge beteiligten Kinder geben. Damit kann vermieden werden, dass sogenanntes steuerschädliches – also steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen – weitergegeben wird.