Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es regelmäßig Streit um die Übernahme von Kosten und die Höhe der Beiträge. Auch im vermeintlich privilegierten Lager der Privatpatienten setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass das Preis-Leistungsverhältnis nicht immer so gut ist, wie Versicherungsvertreter es gerne darstellen.

Entsprechend sind Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in diesem Bereich geht, bereits trauriger Alltag. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema könnte vielen Privatversicherten – und damit auch vielen Ärzten –  allerdings bares Geld sparen.

Wenn wichtige Unterlagen zu Beitragserhöhungen fehlen

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer von seiner Gesellschaft unter anderem Auskunft über alle Prämienerhöhungen der Jahre 2013 bis 2016 verlangt. Um deren Rechtmäßigkeit besser nachprüfen zu können, forderte er insbesondere die Vorlage jener Unterlagen, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen enthielten. Zudem bat er die Gesellschaft, ihm Begründungen sowie die Nachträge zum Versicherungsschein und die dazugehörigen Beiblätter zu liefern.

Als die Versicherung seinen Forderungen nicht nachkam, klagte der streitbare Kunde und brachte den Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof. Dort erzielte er mehr als nur einen Achtungserfolg (BGH, Az. BGH, Az. – IV ZR 177/22)

BGH klärt Anspruchsvoraussetzung für Auskunftsanspruch von Privatpatienten

Die Karlsruher Richter befanden, dass Versicherungsnehmern aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen kann. Dieser Anspruch setze zwar voraus, dass dem Kunden noch ein Rückzahlungsanspruch aufgrund früherer Prämienerhöhungen zustehen könnte, falls diese unwirksam gewesen sein sollten. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall tatsächlich erfüllt.

Darüberhinaus verlangt der BGH als Voraussetzung für die Auskünfte, dass der Kunde nicht mehr über die erforderlichen Unterlagen verfügt und sich die Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Ob und wann dies der Fall ist, sei unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden. Sofern der Versicherungsnehmer aber in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist, sei der Auskunftsanspruch zu bejahen. Die hierfür maßgebenden Umstände muss der Kunde jedoch beweisen.

Der BGH verwies den Fall daher an das Berufungsgericht zurück.  Dort sind  die noch  offenen Fragen für den Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers zu prüfen. Erst dann ist eine abschließende Entscheidung möglich.