Der schwierige Umgang mit Maskenmuffeln
A&W RedaktionMüssen Praxisinhaber auch Patienten behandeln, die sich weigern, in der Praxis einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen? Normalerweise nicht – doch es gibt Ausnahmen.
Mindestens eine OP-Maske, besser aber noch eine FFP2. In den meisten Bundesländern ist das Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen inzwischen auch beim Besuch von Arztpraxen vorgeschrieben. Immer wieder gibt es aber Patienten, die sich weigern, sich und andere auf diese Weise zu schützen. Für das Praxispersonal ist das eine schwierige Situation. Zwar lassen die Vorgaben der Corona-Schutzverordnungen der Länder durchaus Ausnahmen von der Maskenpflicht zu. Doch nur die wenigsten Maskenmuffel fallen unter eine solche Sonderregel. Wie also reagiert man richtig, wenn ein Patient partout „oben ohne“ bleiben möchte?
In den meisten Fällen dürfen Ärzte Maskenverweigerer freundlich, aber bestimmt darum bitten, die Praxis zu verlassen. Denn wie jeder Friseur oder Gastwirt auch genießen sie das Hausrecht in ihren Räumlichkeiten und können daher entscheiden, wer sich dort aufhalten darf, und wer nicht. Je nachdem, mit welchem Anliegen der Patient sich vorstellt, kann das Hausrecht allerdings zurücktreten und doch eine Behandlungspflicht bestehen.
Der Arzt muss daher abwägen, was schwerer wiegt: das gesundheitliche Risiko einer unterlassenen Behandlung für den Patienten oder das Risiko für die Belegschaft und andere Patienten.
In den allermeisten Fällen wird der Schutz der Mehrheit die Interessen des Maskenverweigerers überwiegen. Ausnahmen sind lediglich denkbar, wenn dieser nach einem Verkehrsunfall blutend in die Praxis kommt und eine Erstversorgung benötigt oder mit Verdacht auf Herzinfarkt an der Anmeldung zusammenbricht. Wer sich indes mit leichten Rückenschmerzen oder zum allgemeinen Check-up vorstellt, muss damit leben, dass er ohne Maske wieder nach Hause geschickt wird.
Die Maskenpflicht gilt allerdings nicht für alle Patienten gleichermaßen. Keine Mund-Nasen-Bedeckung benötigen zum Beispiel
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Personen, die mit diesen kommunizieren und
- Patienten, die aufgrund einer Behinderung oder eines ärztlichen Attestes keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Die meisten Probleme macht erfahrungsgemäß die dritte Gruppe. Um Missbrauch mit Gefälligkeitsattesten zu vermeiden oder Maskenmuffel mit vorgeschobenen Beschwerden zu entlarven, sollten Ärztinnen und Ärzte daher folgendermaßen agieren: Beruft sich ein Patient darauf, dass er aus medizinischen oder psychischen Gründen keine Maske tragen kann, dürfen sie dies nur dann berücksichtigen, wenn der Betreffende eine entsprechende Bescheinigung eines Kollegen vorlegt. Aus ihr müssen – nach ersten Gerichtsurteilen zu dem Thema – die wesentlichen Gründe für die Befreiung hervorgehen. Pauschale Persilscheine, die keine Gründe angeben, muss der Arzt oder die Ärztin nicht anerkennen. Sollte der Patient sich in einer solchen Konstellation auf den Datenschutz berufen, ist dies nur ein Vorwand: Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen einem solchen Vorgehen nicht entgegen.
Klare Ansagen machen
Hat der Patient kein gültiges Attest für eine Maskenbefreiung, dürfen Praxisinhaber die Behandlung verweigern. Um unerfreuliche Szenen zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, eine Diskussion über den Sinn und Zweck der Maskenpflicht nicht aufkommen zu lassen, sondern mit Textbausteinen zu arbeiten. Beispiel: „Das Gesetz schreibt derzeit vor, dass Patienten in der Praxis Mund und Nase bedecken müssen. Ich muss Sie deshalb bitten, jetzt diese Maske aufzusetzen.“ Mit diesen Worten sollte die MFA dem Patienten eine Maske reichen. Weigert er sich immer noch, folgt der Hinweis: „Wenn Sie die Maske nicht tragen, bringen Sie mich und die ganze Praxis in Schwierigkeiten.“ Zeigt sich der Patient immer noch unbeeindruckt, kann man ihn guten Gewissens zum Gehen auffordern.
MIT AUGENMASS AGIEREN |
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Ärztinnen und Ärzte müssen in ihrer Praxis die Hygienevorgaben des Robert-Koch-Instituts und die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes umsetzen. Zudem sind sie verpflichtet, Mitarbeiter und Patienten so gut wie möglich vor Infektionen mit SARS-CoV-2 zu bewahren. Daher dürfen sie – von Notfällen abgesehen – die Behandlung von Maskenverweigerern ablehnen, es sei denn, diese haben ein Befreiungsattest. Bei Zweifeln an dessen Gültigkeit ist die Ärztekammer des ausstellenden Arztes der richtige Ansprechpartner. Ist das Attest korrekt, sollte der Patient in Randzeiten einbestellt werden, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. |