Kein Schutz vor Diebstahl in Zahnarztpraxis durch Videoüberwachung
Marzena SickingDie Zahl der Einbrüche und Diebstähle in Deutschland nimmt zu, auch Arztpraxen geraten immer wieder ins Visier der Verbrecher. Verständlich, wenn Praxisinhaber sich so gut wie möglich vor dieser Gefahr schützen wollen. Alarmanlagen sind in diesem Zusammenhang erlaubt. Die Kombination mit einer Videoüberwachung ist allerdings kritisch, wie jetzt ein Zahnarzt erfahren musste.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Videoüberwachung des Eingangsbereichs einer Zahnarztpraxis wegen abstrakter Gefahr von Straftaten einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellt (Az.: OVG 12 B 7.16). Es gäbe „mildere Mittel“ um sich zu schützen, so die Meinung der Richter.
Zahnarzt wollte sich gegen Diebstahl schützen
In einer Zahnarztpraxis befand sich zum Schutz vor möglichen Straftaten, insbesondere vor Diebstählen, eine Kamera. Diese deckte neben dem nicht öffentlichen Mitarbeiterbereich auch öffentliche Bereiche, wie den Flur vor dem Anmeldetresen bis zur Eingangstür und einen großen Teil des Tresens, ab. Die aufgenommenen Bilder wurden zwar nicht gespeichert, jedoch wäre dies technisch möglich gewesen. Patienten und Mitarbeiter wurden über Hinweisschilder auf die Kameras hingewiesen.
Im Oktober 2012 wurde der niedergelassene Zahnarzt von der zuständigen Datenschutzbehörde aufgefordert, den öffentlich zugänglichen Bereich während der Besuchszeiten nicht mehr zu überwachen. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, der Fall landete vor Gericht.
Verwaltungsgericht wies die Klage ab
Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage ab. Es ging aufgrund der Beobachtung des Eingangs- und Wartebereichs mittels einer Videokamera von einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz aus. Die Untersagung der Überwachung dieser Bereiche sei daher rechtmäßig. Auch die Berufung des Praxisbetreibers vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war erfolglos.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kameraüberwachung habe gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen und sei gemäß § 6 b BDSG nicht zulässig gewesen. Die abstrakte Gefahr von Diebstählen reiche nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an der Überwachung der öffentlichen Bereiche zu begründen.
Die Videoüberwachung sei zum Schutz vor Diebstählen nicht erforderlich, da dem Zahnarzt hier mildere Mittel zur Verfügung stehen. So könnten Wertgegenstände in dem videoüberwachten, nicht öffentlichen Mitarbeiterbereich hinter dem Anmeldetresen aufbewahrt oder mit in die Behandlungsräume mitgenommen werden. Zudem könne der Diebstahlsgefahr durch Personaleinsatz begegnet werden.
Ärzte, die unbedingt eine Videoüberwachung im öffentlichen Bereich haben wollen, müssen die Gesichter verpixeln. So wird allerdings auch die Identifizierung eines möglichen Täters verhindert. Das sei zumutbar, meint das Gericht. Schließlich gehe es nur um die Verhinderung und nicht um die Aufklärung von Straftaten.