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Datenschutzrecht

Ende Juni hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht demnach nicht (Urteil vom 21.06.2016, Az. L 11 KR 2510/15).

Muss man die elektronische Gesundheitskarte nutzen?

Ein IT-Ingenieur wollte grundsätzlich geklärt wissen, ob er zukünftig die elektronische Gesundheitskarte nutzen müsse, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle. Das Sozialgericht Karlsruhe bejahte dies und wies seine Klage gegen die Nutzpflicht der elektronischen Gesundheitskarte ab.

Nun hat auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betreffen, sind verfassungsgemäß, so die Stuttgarter Richter. Für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe von sensiblen Daten ist die Einwilligung der Versicherten erforderlich; dies wird durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz und zu Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung flankiert. Damit wird insgesamt sichergestellt, dass der „gläserne Patient“ nicht Wirklichkeit wird.

Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zukünftig zusätzlich zum „Versichertenstatus“ (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere „statusergänzende Merkmale“ (Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben über spezialfachärztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen, dürfte dies nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und unzulässig sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherte jedoch von keinem dieser zusätzlichen Merkmale betroffen, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt war.