Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Datenschutzrecht

Wenn es um Patientendaten geht, sollten Ärzte äußerste Vorsicht walten lassen. Besondere Vorsicht ist beim Versand persönlicher Daten per Fax angebracht. Das gilt auch für Rechnungen, wie ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Ärztliche Schweigepflicht verletzt

Geklagt hatte die Betreiberin eines Kosmetikstudios, ihr Ehemann ist Arzt und bietet ihren Kundinnen Botoxbehandlungen an. Auch die Gegnerin im Streitfall erhielt von ihm im besagten Kosmetikstudio zwei Botox-Spritzen. Allerdings verweigerte sie die vollständige Bezahlung, weil der gewünschte, anhaltende Effekt der Behandlung ausgeblieben sei.

Als sie die erste und zweite Mahnung über den noch fälligen Betrag ignorierte, landete die dritte Mahnung über die Botox-Injektion per Fax im Büro ihrer Arbeitgeberin.

Patientin verlangt Schmerzensgeld

Vor Gericht wollte die Betreiberin des Kosmetikstudios nun die Zahlung des fehlenden Betrages einklagen. Die Patientin/Kundin erwiederte dies mit einer Schmerzensgeldforderung in Höhe von 15.000 Euro. Sie gab an, von dem Arzt nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe er durch den Versand der Mahnung an die Faxadresse ihre Arbeitsgeberin gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen.

 Anspruch auf Schmerzensgeld bestätigt

Tatsächlich hat das Landgericht Wiesbaden die Klage auf Zahlung des Restbetrages abgewiesen und stattdessen der Patientin Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zugesprochen. Das war der Betroffenen zu wenig: Sie ging in Berufung und verlangte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld.

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entscheidend

Das lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aber ab und erklärte den zugesprochenen Betrag von 1.200 Euro für ausreichend. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes komme es allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Es werde berücksichtigt, dass die dritte Mahnung von einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin entgegengenommen wurde. Auch sei die abstrakte Gefahr, dass die Daten theoretisch auch einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, damit angemessen berücksichtigt.

Die von der Frau vorgebrachte, angebliche Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige mangels Gewicht kein höheres Schmerzensgeld. Spätfolgen der Behandlung seien nicht erkennbar. Eine vorübergehende Einschränkung des Wohlbefindens nach den Injektionen sei für das Schmerzensgeld unerheblich.