Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Ärzte sind auch nur Menschen und machen Fehler. Der Schaden ist dann allerdings meist erheblich höher als in einem anderen Beruf. Deshalb ist für Ärzte auch der Schutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Der Schutz der Berufshaftpflicht greift aber nur, wenn der Arzt seine Versicherung rechtzeitig einschaltet. Fehler im Verhalten erhöhen tatsächlich das Risiko in einen langwierigen Prozess verwickelt zu werden. Was ist also zu tun, wenn ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse Haftpflichtansprüche gegenüber einer Praxis erhebt?

Die ersten Schritte bei einem Haftungsfall

  • Das Unternehmen, bei dem man die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, sollte umgehend informiert werden.Das gilt auch, wenn es sich um eine rein vorsorgliche Meldung an den Anbieter handelt. Der Arzt hat die Pflicht, die Versicherung über einen möglicherweise entstandenen Schaden zu informieren.
  • Damit die Berufshaftpflicht des Arztes die notwendigen Informationen einholen kann, braucht es Vollmachten. Deshalb sollte zunächst auch eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters angefordert werden.
  • Der Berufshaftpflichtversicherung sollten gegebenenfalls eine ausführliche Stellungnahme zu den Vorwürfen sowie alle relevanten Behandlungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  • Wird nur die Herausgabe der Behandlungsunterlagen gefordert, beschränkt sich die Verpflichtung auf eine Kopie der reinen Behandlungsdokumentation und nicht auf persönliche, schriftliche Anmerkungen. Um den Schaden einzugrenzen, sollte der Arzt nur die notwendigsten Informationen rausgeben. Originalunterlagen – auch bildgebendes Befundmaterial – sollten grundsätzlich im Besitz des Arztes gehalten werden.
  • Der Versicherte sollte keine Schadenersatzansprüche anerkennen und die Kommunikation besser seiner Berufshaftpflichtversicherung überlassen. Denn die Versicherung wird nur die Leistungen übernehmen, die sie auch selbst anerkennt. Voreilige Zugeständnisse gegenüber Dritten können für den Arzt teuer werden. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation und des möglichen Schadens gehört in qualifizierte Hände. Bei den Haftpflichtversicherungen erfolgt diese Bewertung durch qualifizierte Juristen unter Hinzuziehung versierter medizinischer Gutachter.

Was ist zu tun, wenn die Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission der Ärztekammer an den Arzt/Behandler herantritt?

  • Die Versicherung sollte auch darüber umgehend informiert werden.
  • Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sollte keine Erklärung oder Stellungnahme an die Schlichtungsstelle beziehungsweise Gutachterkommission gegeben oder eine Kostenübernahme zusagt werden. Denn auch hier haftet der Mediziner im schlimmsten Fall selber. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Zugeständnisse, die der Heilberufler in Eigenregie macht.

Was ist zu tun, wenn gerichtlicher Schriftverkehr (etwa Klageschrift, Beweissicherungs- oder Prozesskostenhilfeantrag) zugestellt wird?

  • Der Berufshaftpflichtversicherer sollte umgehend informiert und ihm alle zu diesem Sachverhalt vorliegenden Unterlagen zugeleitet werden. Im besten Fall überlässt man möglichst viel der Kommunikation dem Unternehmen.
  • Ohne Rücksprache mit dem Versicherer sollte keinesfalls ein Rechtsanwalt mandatiert werden. Das Risiko, dass der Anwalt eine entgegengesetzte Strategie fährt, ist zu hoch.
  • Der Versicherer wird alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. In Fällen unvermeidlicher gerichtlicher Auseinandersetzung arbeiten die Haftpflichtversicherer mit spezialisierten Anwälten zusammen, um eine bestmögliche Interessenvertretung zu gewährleisten.