Aufklärung ohne Dokumentation: „Immer-So“-Beweis kann Ärzte entlasten
Judith MeisterWer schreibt, der bleibt. Dieser Grundsatz gilt als das eherne Gesetz in der ärztlichen Aufklärung. Denn Aussagen, die nicht dokumentiert sind, gelten meist als nicht erfolgt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Arzt trotz lückenhafter Unterlagen einen Prozess gewinnt.
Eine 30-jährige Frau erhält eine Hallux-Valgus-Korrektur mit Sehnentransfer nach McBride. Der Eingriff verläuft plangemäß. Am Tag nach der Operation führte der behandelnde Arzt noch eine Visite durch. Zudem unternahm die Frau zusammen mit einem Physiotherapeuten Gehübungen mit Vorfußentlastungsschuh. Danach wurde sie entlassen.
In der Folge kam es jedoch zum Streit darüber, welche Anweisungen die Frau bei ihrer Entlassung mit auf den Weg bekommen hatte. Fest stand zunächst nur, dass sie zu Hause keine Eigenmobilisationsübungen am operierten Großzehengelenk durchführte. Die Folge: Als sie sich zwei Monate später wieder vorstellte, war das Gelenk schon versteift.
Der Frau wurden nun intensive Mobilisationsübungen angeraten, die sie auch durchführte und die beim nächsten Termin eine deutliche Verbesserung erkennen ließen. Auf sich beruhen ließ sie die Sache aber nicht.
5.000 Euro Schmerzensgeld wegen Aufklärungsfehler?
Nachdem die Ärztekammer Westfalen-Lippe im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens keinen Behandlungsfehler festgestellt hatte, verklagte die Patientin das Krankenhaus wegen eines Aufklärungsfehlers. Dabei verlangte sie mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld. Ihr Argument: Man habe sie im Anschluss an die Operation nicht über die erforderlichen Eigenmobilisationsübungen informiert. Stattdessen habe sie erst zwei Monate nach der OP erfahren, dass diese nötig seien. Auch aus den Behandlungsunterlagen gehe nicht hervor, dass ihr Arzt auf entsprechende Übungen hingewiesen worden sei. Durch dieses Versäumnis sei der Zeh nie vollständig ausgeheilt. Wegen der ungünstigen Druckbelastung habe sie zudem Rückenschmerzen entwickelt und sei auf Schmerzmittel und Physiotherapie angewiesen.
Verglichen mit Zustand unmittelbar nach der Operation gehe es ihr inzwischen zwar besser. Sie leide aber nach wie vor unter Einschränkungen und Beeinträchtigungen, insbesondere bei der Beweglichkeit ihrer Zehen.
Klage wurde abgewiesen
Die Klinik widersprach dieser Darstellung. Auch wenn es sich aus den Behandlungsunterlagen nicht entnehmen lasse, sei es seit langer Zeit Standard, Patientinnen und Patienten nach einer Zehengelenkoperation mündliche Hinweise zu Eigenmobilisationsübungen zu erteilen und ihnen eine Broschüre mit konkreten Anleitungen mit nach Hause zu geben.
Eine Oberärztin und eine Physiotherapeutin der Klinik konnten sich bei ihrer Zeugenaussage zwar nicht mehr an die Patientin erinnern. Auf Nachfrage gaben beide jedoch an, dass es in der Klinik eine interne Anweisung gebe, Hallux-Patienten bei deren Entlassung ausdrücklich Hinweise zur Eigenmobilisation zu geben und die dafür vorgesehene Broschüre zu überreichen. Diese Aufklärung werde „immer so“ vorgenommen.
Das Landgericht Bielefeld überzeugten diese Aussagen. Sie wiesen die Klage der Patientin ab (Az. 4 O 415/20).