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Recht

Grundsätzlich bieten Schlichtungsverfahren eine Menge Vorteile gegenüber klassischen Gerichtsprozessen: Erstens sind sie nicht öffentlich, zweitens sind die Kosten deutlich niedriger und drittens sind sie in der Regel deutlich schneller abgeschlossen als Klagen vor den ordentlichen Gerichten.

Kommt es nach der Schlichtung doch noch zum Prozess vor einem staatlichen Gericht, dürfen Ärzte und Patienten sich allerdings nicht darauf verlassen, dass der Richter dort ohne Wenn und Aber den Aussagen der Schlichtungsstelle folgt. Insbesondere reicht ein – für den Arzt positives – Schlichtungsgutachten nicht, um die Schadenersatzklage einer Patientin (bzw. deren Erbin) abzuweisen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Verfahren festgestellt (Az. VI ZR 278/18).

Klare Aussagen – wenig Wirkung

Im konkreten Fall ging es um die Klage einer Frau, deren Mutter der Klägerin nach einer OP an der Lendenwirbelsäule über Bauchschmerzen geklagt hatte, allerdings ohne, dass die Ärzte der beklagten Klinik den Beschwerden nachgingen. Sechs Tage nach der Operation starb die Patientin. Die Autopsie ergab als Todesursache einen Darmstillstand und die Verkalkung der Herzkranzgefäße. Die Tochter der Patientin ließ die Behandlung bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen überprüfen. In diesem Verfahren wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Dennoch verfolgte die Tochter ihre Schadenersatzansprüche weiter und klagte.

In den ersten Instanzen hatte die Frau keinen Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage zurück. Letzteres führte aus, dass das Schlichtungsgutachten nachvollziehbar erklärt habe, warum kein Behandlungsfehler anzunehmen sei. Da die Frau in der Klage keine Gegenargumente vorgetragen habe, bestehe keine Notwendigkeit, zusätzlich ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und ausgeführt, dass Gerichte in Arzthaftungsangelegenheiten grundsätzlich verpflichtet seien, medizinischen Fragen per Sachverständigengutachten zu klären. Das gelte auch, wenn bereits ein vor Klageerhebung eingeholtes Gutachten vorliege: Andernfalls sei nicht sichergestellt, dass Arzt und Patient sich vor Gericht nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auf Augenhöhe begegnen.

Die richtige Taktik wählen

Angesichts dieser Entscheidung raten Medizinrechtler Ärzten im Haftungsverfahren dazu, sehr genau zu überlegen, ob und wann sie eine Schlichtung anstreben. Denn auch wenn ein solches Verfahren, wie eingangs dargestellt, erhebliche Vorzüge mit sich bringt, kann es doch in Einzelfällen auch den gegenteiligen Effekt haben und den Prozess verlängern.

Weiteres Problem: Ein Schlichtungsgutachten, dass im Prozess nicht anerkannt wird, liefert dem Patienten dennoch wertvolle Hinweise dazu, welche Vorwürfe er dem Arzt (zusätzlich) machen könnte, um den gerichtlichen Prozess zu gewinnen. Die alte Regel „lieber schlichten als richten“ hat damit zumindest in Teilen ihre Gültigkeit verloren.