Neue Regeln für Minijobber: Was Ärzte jetzt wissen müssen
A&W RedaktionOb in Privathaushalten, Praxen oder Kliniken: Überall kommen Minijobber zum Einsatz. Warum Ärzte ihre Hilfskräfte anmelden müssen und wie sich die Regeln zur Bezahlung ab Oktober verändern.
Minijobber sind in vielen Praxen und Kliniken tätig. Auch in Privathaushalten wird die Perle, die beim Putzen hilft, oft auf dieser Basis beschäftigt. Ärzte, die die Hilfe von Minijobbern in Anspruch nehmen, müssen diese bei der Minijob-Zentrale in Essen anmelden und monatliche Abgaben zahlen. Doch was ist sonst noch zu beachten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen? Und welche neuen Regelungen gelten ab Oktober 2022? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was dürfen Minijobber verdienen?
Ein Minijob liegt nur vor, wenn der monatliche Verdienst des oder der Beschäftigten die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Bis 30.09.2022 liegt diese bei 450 € pro Monat. Ab dem 1. Oktober 2022 steigt sie dann auf 520 €. Und diese Erhöhung wird nicht die letzte bleiben. Denn in Zukunft steigt die Geringfügigkeitsgrenze mit jeder Erhöhung des Mindestlohnes.
Müssen Praxis- und Klinikchefs einen bestehenden Minijob ab 1. Oktober 2022 neu beurteilen?
Wenn es keine Veränderung beim Verdienst des oder der Betreffenden gibt, ist ein solcher Schritt nicht nötig. Wer also das Stundenpensum des Minijobbers so herunterschraubt, dass er oder sie trotz des höheren Mindestlohnes noch immer 450 € verdient, muss nichts unternehmen. Ärzte, die ihren Minijobbern mehr bezahlen, müssen hingegen ab Oktober eine neue vorausschauende Betrachtung im Rahmen einer Jahresprognose vornehmen und prüfen, ob weiterhin eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Wichtig: Beginnt eine Beschäftigung vor dem 1. Oktober 2022, müssen Praxis- und Klinikchefs bei der vorausschauenden Prognose zu Beginn der Beschäftigung weiterhin den Jahreswert von 5.400 € (12 mal 450 €) ansetzen. Die Beschäftigung muss dann zunächst weiterhin nach dem geltenden Recht beurteilt werden. Erst für Prognosen ab dem 1. Oktober 2022 lässt sich die Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 € ansetzen.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber ab 1. Oktober 2022 höchstens arbeiten?
Das hängt vom Stundenlohn ab. Ärzte, die ihren Minijobbern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, dürfen sie ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden pro Monat beschäftigen. Wer einen höheren Stundenlohn gewährt, muss die Stundenzahl entsprechend reduzieren, um im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zu bleiben.
Dürfen Minijobber in einzelnen Monaten auch mehr als 450 bzw. 520 € verdienen?
Solange die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird, können geringfügig Beschäftigte in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 450 bzw. 520 € verdienen. Im Durchschnitt dürfen pro Monat aber nicht mehr als 450 bzw. 520 € Verdienst zusammenkommen.
Was gilt, wenn die Jahresverdienstgrenze von 6.240 € überschritten wird?
Wird die Jahresverdienstgrenze überschritten, ist im Minijob ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze möglich.
- „Gelegentlich“ ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres.
- Als „Unvorhersehbar“ gelten zusätzliche Arbeitsstunden, die zum Beispiel deshalb anfallen, weil der Minijobber einen kranken Kollegen vertreten musste.
Der Verdienst darf in diesen Monaten aber maximal auf das Doppelte des sonstigen Monatshöchstbetrags ansteigen. Mehr als 1.040 € (ab Oktober) darf ein Minijobber also auch bei gelegentlichen und unvorhergesehenen Ausnahmen nicht verdienen.
Welche Abgaben für einen Minijobber kommen auf private Haushalte zu?
In der Regel fallen bei Minijobs im Privathaushalt pauschale Abgaben von insgesamt 14,99 Prozent des monatlichen Entgelts an. Verdient ein Minijobber zum Beispiel 300 € brutto im Monat, zahlt der Arbeitgeber hierauf 44,97 € an Abgaben.