Stillende Mitarbeiterinnen: Mutterschutzlohn statt Elterngeld
A&W RedaktionEin Kind stillen und in der Arztpraxis arbeiten – geht das? Oft ist es für MFA und angestellte Ärztinnen nicht möglich. Spricht der Praxisinhaber ein Beschäftigungsverbot aus, muss er Mutterschutzlohn zahlen. Der ist deutlich höher als Elterngeld und deshalb lukrativer. Worauf Sie bei diesem Weg achten sollten.
Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiterinnen in der Arztpraxis nach der Geburt eines Kindes und dem Ablauf des Mutterschutzes nicht in Elternzeit gehen. Stattdessen geben sie an zu stillen und fordern den Arbeitgeber auf zu prüfen, ob sie weiter in der Praxis beschäftigt sein dürfen oder ob wegen der Gefährdung ein Beschäftigungsverbot erteilt werden muss. Das betrifft sowohl MFA als auch angestellte Ärztinnen. Für beide hätte ein Beschäftigungsverbot den charmanten Vorteil, dass sie statt des Elterngeldes, das auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro pro Monat gedeckelt ist, Mutterschutzlohn erhalten. Und zwar in Höhe ihres vollen Gehalts. Deswegen verfolgen manche diesen Weg mit Berechnung.
Wann gilt das Beschäftigungsverbot für stillende Mütter?
Ob eine stillende Mutter in einer Arztpraxis beschäftigt werden darf, muss dabei genau und vor allem individuell geprüft werden. Die Erteilung eines Beschäftigungsverbots ist nicht unwahrscheinlich. Denn eine Arztpraxis bedeutet für eine stillende Frau und das Kind ein gewisses Gefährdungspotenzial. Dem ist nicht immer mit ausreichenden Schutzmaßnahmen beizukommen. Genau diese Punkte muss der Arbeitgeber auch prüfen:
Welche Schutzmaßnahmen lassen sich ergreifen?
Kann er die Mitarbeiterin an einen anderen Arbeitsplatz versetzen, eine MFA etwa ins Backoffice?
Diese Maßnahmen sind vorrangig vor einem Beschäftigungsverbot. Der Arzt als Arbeitgeber muss daher eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Er muss die Situation einschätzen und gut dokumentieren. Wer vorschnell ein Beschäftigungsverbot ausspricht, läuft Gefahr, die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse nicht erstattet zu bekommen. Das kann richtig teuer werden. Was genau steckt dahinter?
Darf eine Mitarbeiterin wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung nur teilweise oder gar nicht beschäftigt werden, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Im Rahmen der U2-Umlage werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse das wegen des Beschäftigungsverbotes weitergezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erstattet. Aber eben nur, wenn das Beschäftigungsverbot rechtmäßig war.
Kein Kündigungsschutz bei Beschäftigungsverbot
Der Idee, über ein Beschäftigungsverbot mehr Geld in der Tasche zu haben als in der Elternzeit, klingt zwar verlockend, hat für die Mitarbeiterin aber auch Tücken. Während sie in der Elternzeit vor einer Kündigung besonders geschützt ist, besteht dieser Schutz hier nicht. Ohne Elternzeit besteht nach dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung kein besonderer Kündigungsschutz mehr. Der Praxisinhaber kann vor allem in kleinen Arztpraxen mit zehn oder weniger Mitarbeitenden relativ leicht kündigen.
Still-Beschäftigungsverbot und Mutterschaftslohn
Das müssen Sie wissen:
Bei einer Gefährdung gilt das sogenannte Still-Beschäftigungsverbot so lange, wie die Mutter nachweislich stillt (§ 12 Mutterschutzgesetz). Während des Still-Beschäftigungsverbotes gibt es Mutterschaftslohn. Das Stillen wird durch eine formlose Still-Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme nachgewiesen. Zum Stillen zählt auch, wenn die Mitarbeiterin die Muttermilch abpumpt und dem Kind per Flasche verabreicht. Stillt die Mitarbeiterin nicht mehr, muss sie dies dem Arbeitgeber umgehend mitteilen und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.